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landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, welche mit Uittr. B. be-
zeichnet werden, gewährt. Sie werden von dem Schuldner mit fünf Prozent,
dem Inhaber aber mit vier Prozent verzinst, und übrigens unter Hinzufügung
der Lutr. B. in Apoints von 1000, 500, 200, 100 und 50 Thalern nebsi Ku-
pons und Talons nach den durch den Erlaß vom 15. September 18538. ge-
nehmigten Formularen A. B. C. (Gesetz-Sammlung für 1858. S. 526. und
527.) ausgefertigt.
S. 7.
Die Gewährung dieser Darlehne und sonach auch die Ausfertigung von
Pfandbriefen Littr. B. ist nur während der fünf Jahre vom 1. Januar 18060.
bis zum 31. D#zember des Jahres 1804. ulssig, Die Tarxrevisionen und
Tarfestsetzungen können auch schon vor dem 1. Januar 1860. bewirkt werden.
Wer vor dem 31. Dezember 1864. ein Darlehn dieser Art nicht nach-
sucht, oder wer bis zu diesem Zeitpunkte nicht alle der Eintragung des Dar-
lehns und resp. der Ausfertigung der Pandbriefe Littr. B. entgegenstehenden
Hindernisse befeitigt hat, bleibt für immer von dem Beitritte zu der Pfandbriefs-
Serie Littr. B. ausgeschlossen, und nur für den Fall können nach dem 31. De-
zember 1864. noch Pfandbriefe dieser Gattung für ihn ausgefertigt werden,
em lediglich diese Ausfertigung ohne sein Verschulden eine Zögerung erlit-
ten hat.
g. 8.
Die Beiträge zu dem Reservefonds resp. dem Amortisationsfonds, sowie
die zu dem Verwaltungsfonds müssen von den hiernach bewilligten Darlehnen,
ohne Rücksicht auf die Zeit, in welcher sie gewährt und resp. die Pandbriefe
Littr. B. ausgefertigt worden, stets vom 1. Januar 1860. ab berichtigt und
resp. nachgezahlt werden.
S. 9.
Die Pandbriefe Littr. B. bilden für sich eine von den in Gemaßheit
des Statutes vom 13. Mai 1857. bereits emittirten, oder in Gemäßheit desselben
noch zu emittirenden Pfandbriefen gesonderte Serie, welche dergestalt besonders
verwaltet wird, daß der Reserve= resp. Amortisationsfonds nur für diese Serie
gebildet wird.
Den Inhabern der Pfandbriefe Littr. B. haften nur diese Fonds und
die für den Neuen landschaftlichen Kreditverein für die Provinz Posen ausge-
stellten und hypothekarisch eingetragenen Schuldurkunden, auf Grund deren die
Pandbriefe Littr. B. ausgefertigt sind, zur Sicherheit. Auf das übrige Ver-
mögen des Vereins steht huen 46 wenig ein Recht zu, wie auf den Reserve-
und Amortisationsfonds der älteren Serie.
g. 10.
r Verwaltungsfonds ist beiden Pfandbriefs-Serien gemeinschaftlich.
Die