Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Injurie  durch  oͤffentliche  Mahuung  eines  Schuldners.  91

andern  Mannspersonen  gepflogenen  Beischlafs  zur
Begründung  der  gedachten  Einrede  nicht  hinreicht,
wurde  in  dem  DAGE.  v.  13.  Okt.  1840,  Nr.  885
½6  zur  Anwendung  gebracht.  In  den  Entscheidungsgründen
  heißt  es:  „Eine  Behauptung  dieser
Art  ist  nicht  geeignet,  jene  Einrede  zu  begründen,
indem  aus  der  Verbindung  des  s.  1044  des  LR.
Th.  II,  Tit.  I  mit  den  vorausgehenden  gen  hervorgeht,
  daß  unter  einer  bescholtenen  Weibsperson
nur  diejenige  verstanden  werde,  welche  unter  die
in  den  §F.  1037  bis  1043  als  bescholten  bezeichneten
Individuen  zu  rechnen  sind,  —  und  weil  daraus,
daß  eine  Weibsperson  vor  ihrer  außerehelichen
Schwängerung  andern  Mannspersonen  den  Beischlaf
  verstattet  hat,  noch  nicht  folgt,  daß  sie
wegen  eines  ungächtigen  Lebenswandels  berüchtiget,
d.  h.  in  einem  ausgebreiteten  üblen  Rufe  stehe.“

2.
Injurie  durch  Mahnung  eines  Schuldners  in  öffentlichen
Blättern.

Mahnungen  solcher  Art  hat  das  OAGE.  vom
27.  Dez.  1841  (Nr.  1336  31/38)  für  injuriös  erachtet.
  Denn  „es  giebt  kein  Gesetz,  welches  dem
Gläubiger  erlaubt,  seinen  Schuldner  vor  dem  Publikum
  als  einen  saumseligen  Zahler  hinzustellen,
vielmehr  erscheint  eine  solche  Handlung,  durch
welche  der  Gläubiger  mit  Umgehung  der  vom
Staate  angeordneten  richterlichen  Hülfe  sich  selbst
Recht  zu  verschaffen  sucht,  als  eine  Art  unerlaubter
  Selbsthülfe.  Daß  derjenige,  welcher  als  nachlässiger
  Zahler  ausgeschrieben  wird,  dadurch  in  der
öffentlichen  Achtung  verliert,  und  daß  diese  Art  der
Herabsetzung  insbesondre  für  einen  Kaufmann  empfindlich
  ist,  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  und
eben  deßhalb  braucht  auch  der  in  dieser  Art  Angegriffene
  den  schon  aus  den  Handlungen  des  An-