Injurie durch oͤffentliche Mahuung eines Schuldners. 91
andern Mannspersonen gepflogenen Beischlafs zur
Begründung der gedachten Einrede nicht hinreicht,
wurde in dem DAGE. v. 13. Okt. 1840, Nr. 885
½6 zur Anwendung gebracht. In den Entscheidungsgründen
heißt es: „Eine Behauptung dieser
Art ist nicht geeignet, jene Einrede zu begründen,
indem aus der Verbindung des s. 1044 des LR.
Th. II, Tit. I mit den vorausgehenden gen hervorgeht,
daß unter einer bescholtenen Weibsperson
nur diejenige verstanden werde, welche unter die
in den §F. 1037 bis 1043 als bescholten bezeichneten
Individuen zu rechnen sind, — und weil daraus,
daß eine Weibsperson vor ihrer außerehelichen
Schwängerung andern Mannspersonen den Beischlaf
verstattet hat, noch nicht folgt, daß sie
wegen eines ungächtigen Lebenswandels berüchtiget,
d. h. in einem ausgebreiteten üblen Rufe stehe.“
2.
Injurie durch Mahnung eines Schuldners in öffentlichen
Blättern.
Mahnungen solcher Art hat das OAGE. vom
27. Dez. 1841 (Nr. 1336 31/38) für injuriös erachtet.
Denn „es giebt kein Gesetz, welches dem
Gläubiger erlaubt, seinen Schuldner vor dem Publikum
als einen saumseligen Zahler hinzustellen,
vielmehr erscheint eine solche Handlung, durch
welche der Gläubiger mit Umgehung der vom
Staate angeordneten richterlichen Hülfe sich selbst
Recht zu verschaffen sucht, als eine Art unerlaubter
Selbsthülfe. Daß derjenige, welcher als nachlässiger
Zahler ausgeschrieben wird, dadurch in der
öffentlichen Achtung verliert, und daß diese Art der
Herabsetzung insbesondre für einen Kaufmann empfindlich
ist, liegt in der Natur der Sache, und
eben deßhalb braucht auch der in dieser Art Angegriffene
den schon aus den Handlungen des An-