Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 4.— 
  
  
(Nr. 5009.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Dezember 1858., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chausseen von dippstadt nach Rüthen, von Lippstadt nach Benninghausen, 
von bippstadt bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Salzkotten, von 
Anröchte bis zur Cöln-Berliner Staats-Chaussee und von Salzkotten i# 
Kreise Büren bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Esbeck. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der 
Chausseen: 1) von Lippstadt über Eikeloh, Oslereiden und Kellinghausen nach 
Räthen, von Lippstadt über Overhagen nach Benninghausen,, von Lippstadt 
über Esbeck bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Salzkotten, sowie von 
Anrochte über Klieve bis zur Cöln-Berliner Staats-Chaussee bei Schmerleke, 
sämmtlich im Kreise Lippstadt, und 2) von Salzkorten im Kreise Büren bis 
ur Kreisgrenze in der Richtung auf Esbeck, genehmigt habe, bestimme Ich 
Hirrburch, daß das Expropriarionsrecht für die zu diesen Chausseen erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. 
Zugleich will Ich den Kreisen Lippstadt und Büren g gen Uebernahme der 
künftigen chausseeméßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung 
des Chausfesgeldes auf den Chausseen von Anröchte bis zur Cöln-Berliner 
Sctaats-Chaussee bei Schmerleke, und von Salzkotten bis zur Kreisgrenze bei 
Esbeck, nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Exhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen ween der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten beiden Straßen zur Anwendung kommen. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5009—5010.) 7 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1859.
	        
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