Full text : Modernes Fürstenrecht

170  8  17.  Ebenbürtigkeit.

strenge  eherechtliche  Sonderung  vom  niederen  Adel  versucht,
während  für  die  reichsständischen  Grafen  infolge  ihres  geringer
wertenden  Stimmrechtes  von  Anbeginn  an  ein  anderes  (milderes)
Ebenburtsrecht  galt.  Es  wollte  gar  kein  höheres  behauptet
werden.

B.  Durch  unsere  Übereinstimmung  mit  jenem  Schiedsspruche
  im  Ergebnis  stehen  wir  dem  Resultate  nach  im
allgemeinen  auch  in  Einklang  mit  der  Anschauung  des  Reichsgerichtes
  Entsch.  in  Zivils.  Bd.  XXXII  S.  150  und  mit  der
Ansicht  der  übrigen  höchsten  Gerichte  und  der  Juristenfakultäten,
  welche  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  über  die
Frage  rechtsprechend  entschieden,  ob  die  Ehe  eines  Herren
aus  altreichsgräflichem  oder  neufürstlichem  Hause  mit  einer
Dame  von  niederem  Adel  als  standesgemäße  zu  erachten  sei
(siehe  die  Aufzählung  in  jenem  Schiedsspruche  S.  19).  Dagegen
liegt  darin  eine  starke  Abweichung  von  der  in  der  Theorie
heute  herrschenden  Anschauung  Nur  Schröder  (vgl.  seine
Rechtsgeschichte  $  68)  und  Kdg.  Löning  dürften  von  den
Heutigen!)  hierher  zu  rechnen  sein.  Bei  letzterem  vermag
dies  freilich  nur  nach  dem  vermutet  zu  werden,  was  er  über
die  Entwicklung  des  für  Ehen  von  Angehörigen  des  Hochadels
  mit  Personen  bürgerlichen  Standes  geltenden  Rechtes
in  jener  vielfach  zitierten  Schrift:  „Über  Heilung  notorischer
Mißheiraten“  bemerkt.  Sonst  aber  ist:  communis  opinio:  nach
gemeinem  Privatfürstenrechte  sind  für  alle  Hochadeligen  nur
wieder  Personen  hochadeligen  Standes  ebenbürtig.  So  von
Neuesten  Bollmann  S.  58ff.,  Schön,  Der  Lippische  Schiedsspruch
  und  die  Pinskersche  Kritik  1899  S.  27ff.,  Störk,  Die
agnatische  Thronfolge  in  Lippe  S.  104,  Kohler,  Rechtliche
Erörterungen  zur  Lippeschen  Thronfolgefrage  im  Archiv  für
öffentliches  Recht  Bd.  XVIH  (1903)  S.  140  und  vor  allem  als
Führer  im  Streite  Gierke,  Grundzüge  des  Deutschen  Privatrechtes
  bei  Holtzendorff  6.  Aufl.  Bd.  I  S.  459  und  Deutsches
Privatrecht  Bd.  IS.  403f.,  wo  ebenso,  wie  bei  Gg.  Meyer,
Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes  5.  Aufl.  1899  $  89
Anm.  12  und  Bollmann  S.63  ff.,  die  übrigen  früheren  (insbeı)

  Von  Früheren  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht  IV  44.