Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Lebensmittel  tierijchen  Urjprungs.

elfen  ZU  verteilen  oder  den  Yabriten  Die  bezugSberechtigten  Ausgabeftellen
N  entlich  zu  Pezeichnen.  Die  Nommunalverbände  haben  zu  überwachen,
vr  die  nad)  dem  durchichnittlichen  Bedarf  benötigten  Mengen  diejer  Heilmittel
a  Möglichkeit  in  den  Ausgabeftellen  jederzeit  zur  Berfügung  gehalten
WE  lenvaren  und  Heilmittel  aus  Milch  dürfen,  foweit  fie  nicht  auf  behördfichen
  Wege  verteilt  werden,  an  Verbraucher  nur  auf  Grund  ärztlicher  Bejcheinizung
  (Verihreibung)  abgegeben  werben.

Bemerkung:
1.  Die  Reichgftelle  Hat  die  Erlaubnis  zur  Herjtellung  von  Daueriwaren  aus
Magermild)  erteilt.
9,  Die  Reichäftelle  hat  die  Erlaubnis  zur  Herftellung  von  folgenden  Heilmitteln
egeben:
a)  Eimeiß  nad,  Sinkelftein  &  Meyer
den  Töpferfchen  Trodenmilhmerfen  in  Böhlen  in  Sadjen,
b)  Buttermilch,  |
derfelben  Firma  und  den  Deutjchen  Milchwerfen  int  Zwingenberg,
Großherzogtum  Helfen,
e)  Zarojan  (Kafein-Kalzium)
ven  Vereinigten  Chemijchen  Werten  in  Grenzachh  in  Baden,
de)  Klasmon
der  Firma  PBlasmon  G.  m.  db.  9.  in  Neubrandenburg  in  Medlenburg,
e)  Namoger
den  Deutfchen  Milchwerfen  in  Zwingenberg,  Großherzogtum  Helen
3u  $  16.  Zur  Vermeidung  des  Verderb3  der  bejchlagnahmten  Gegenflände
wird  auf  Artifel  II  der  Verordnung  vom  22.  März  1917  veriiefen.
Zu  8  18.  Die  Durchführung  der  Vorjchriften  des  $  3  Abj.  3,  des  $  5  und
de3  86  Nbf.  3  ift  bis  zum  15.  Dezember  1917  zu  bewirfen.

Anorönung
der  Reichsitelle  für  Speijejette.
Bom  15.  Dezember  1917.
(Auf  rund  des  $  6  Ziffer  1  der  Verordnung  über  Speijefette  von  20.  Juli  1916.)

Die  auf  den  Kopf  der  Bevölferung  entfallende  Verbraud3-menge
  an  Speifefetten  beträgt  bis  auf  weiteres  für  1  Woche  Höchftens:
auf  den  Kopf  des  Tettjelbfiperforger3  100  g  und
auf  den  Kopf  des  Verjorgungsberechtigten  70  g.
Die  vorjtehend  feftgejegten,  auf  den  Kopf  entfallenden  Berbrauchsmengen
Ind  Höchftmengen.  Fhre  Zuteilung  ift  wie  bisher  von  dem  Umfange  der  zur  Verfügung
  ftehenden  Menge  an  Speifefetten  abhängig,  jo  daß  ein  Anfpruch  auf  die
Xieferung  beftimmter  Kopfmengen  nicht  befteht.  Ä
Die  bezüglich  der  Zulagen  für  befondere  Benölferungsklafien  (Schwerfitarbeiter
  uf.)  beitehenden  Borichriften  finden  mit  den  fi)  aus  vorftehenden
ergebenden  Maßgaben  weiterhin  Anwendung.
Diefe  Anordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1918  in  Kraft.

35  3*