Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

344  Schifffahrt  auf  der  Elbe.

wo  aber  nicht,  und  wenn  die  Gefahr  dringend  ist,  vorerst  auf  Rellung  der  Passahiere,
  sodann  auf  Bergung  der  Waarenladung  die  angestreugteste  Thätigkeit  verwenden.
  Führer  und  Mannschaft  der  in  der  Nähe  befindlichen  Fahrzeuge  aller
Art  und  der  Flöße  sind  zu  achleunister  Hilfeleisung  verpflichtet.

Der  zuständigen  Behörde  ist  demnächst  von  dem  Vorfall  sofort  Anzeige  zu
machen  und  deren  weiteren  Anordnungen  belge  o  lessten,  auch  vom  Schiffsführer
  dem  Eigenthümer  des  Gabrzeuges  und  den  Waarenabsendern  baldmöglichst
Nachricht  zu  geben.  (Art.  28  .O

J.  Paß  polizei.

.Führer,  Passaglere  und  Mannschaften  haben  die  in  den  Staaten,
auf  6l#s  die  Fahrt  sich  erstreckt,  geltenden  paßpolizeilichen  Vorschriften  zu  beobachten


Der  Schiffsführer  ist  in  dieser  Beziehung  nicht  allein  für  seine  Schiffsleute
verantwortlich,  sondern  auch  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Passagiere  zur  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten  aufzufordern.

Wenn  jedoch  ein  Elbschiff  nach  der  Gesetzgebung  des  Staats,  welchem  es  angehört,
  einc  amtlich  beglaubigte  Musterrolle  mit  sich  führt,  in  welcher  Name,  Alter
und  Wohnort  der  Schiffsleute  und  die  Bediugungen  ihres  Dienstoerhälmisses  angegeben
  sind,  so  soll  eine  solche  Musterrolle  zur  persönlichen  Legitimation  der
darin  aufgeführten  Schiffsleute,  so  lange  diese  sich  bei  ihrem  Süe  besinden
in  allen  Glufesstaaten  als  genügend  angenommen  werden.  (Art.  2  2.
6  4  i  23  u.  29  d.  Genchmigungs-Urk.  vom  15.  Mai  Kös,  J  „S.,

K.  Strasbestimmungen.

8  28.  Die  Uebertretungen  einer  der  obigen  Vorschriften  wird,  raußer  dem  vom
Angeschuldigten  etwa  zu  leistenden  Schadenersatze,  mit  einer  nach  der  größeren  oder
geringeren  Absichtlichleit,  Schädlichleit  oder  Gefährlichkeit  der  Urberkreonn  abzumessenden
  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thir.  oder  im  Fall  des  Unvermögens,
mit  verhälmihmäßigem  Gefängniß  bestraft.

Die  erkannten  Geldstrafen  sind  in  der  Währung  des  30  Thalerfußes  oder  des
45  Guldenfußes  oder  auch  des  14  Thalerfußes  zu  erlegen.

Wegen  dieser  Geldstrafen  haftet:

1)  der  Schiffsführer  für  die  verurtheilten  Individuen  von  der  Schiffsmannschaft,
insofern  gegen  diese  weder  die  erkannte  Geldstrafe,  noch  die  subsidiarische  Gezunennsstrafe
  volsstreck  werden  kann,  doch  bleibt  ihm  der  Regreß  gegen  die

Schuldigen  vorbehalten
2)  das  Schiff  für  den  Shifeführer
(Art.  30  d.  Uebereinkunft  vom  13.  April  1844.)

2)  Erslhrung  von  Nachllignalen  für  P6  Vamosschisst,  welche  die  Elbe  innerhalb  des  prrabischm
Gebiels  besahren.

Vom  1.  Juli  1854  an  soll  jedes  Dampfschiff  vom  Eintritte  der
vach  2  bei  dichtem  *P7  folgende  Laterne  führen:
a)  wenn  es  in  Bewegung  is
ein  helles  weißes  *  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)  oder  oben  am
Schornsteine,  ein  grünes  Licht  an  der  Steuerbordseite  (rechts),  ein
rothes  Licht  an  der  Backbordseite  (links);