344 Schifffahrt auf der Elbe.
wo aber nicht, und wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf Rellung der Passahiere,
sodann auf Bergung der Waarenladung die angestreugteste Thätigkeit verwenden.
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Fahrzeuge aller
Art und der Flöße sind zu achleunister Hilfeleisung verpflichtet.
Der zuständigen Behörde ist demnächst von dem Vorfall sofort Anzeige zu
machen und deren weiteren Anordnungen belge o lessten, auch vom Schiffsführer
dem Eigenthümer des Gabrzeuges und den Waarenabsendern baldmöglichst
Nachricht zu geben. (Art. 28 .O
J. Paß polizei.
.Führer, Passaglere und Mannschaften haben die in den Staaten,
auf 6l#s die Fahrt sich erstreckt, geltenden paßpolizeilichen Vorschriften zu beobachten
Der Schiffsführer ist in dieser Beziehung nicht allein für seine Schiffsleute
verantwortlich, sondern auch berechtigt und verpflichtet, die Passagiere zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten aufzufordern.
Wenn jedoch ein Elbschiff nach der Gesetzgebung des Staats, welchem es angehört,
einc amtlich beglaubigte Musterrolle mit sich führt, in welcher Name, Alter
und Wohnort der Schiffsleute und die Bediugungen ihres Dienstoerhälmisses angegeben
sind, so soll eine solche Musterrolle zur persönlichen Legitimation der
darin aufgeführten Schiffsleute, so lange diese sich bei ihrem Süe besinden
in allen Glufesstaaten als genügend angenommen werden. (Art. 2 2.
6 4 i 23 u. 29 d. Genchmigungs-Urk. vom 15. Mai Kös, J „S.,
K. Strasbestimmungen.
8 28. Die Uebertretungen einer der obigen Vorschriften wird, raußer dem vom
Angeschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer nach der größeren oder
geringeren Absichtlichleit, Schädlichleit oder Gefährlichkeit der Urberkreonn abzumessenden
Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thir. oder im Fall des Unvermögens,
mit verhälmihmäßigem Gefängniß bestraft.
Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des 30 Thalerfußes oder des
45 Guldenfußes oder auch des 14 Thalerfußes zu erlegen.
Wegen dieser Geldstrafen haftet:
1) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmannschaft,
insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Gezunennsstrafe
volsstreck werden kann, doch bleibt ihm der Regreß gegen die
Schuldigen vorbehalten
2) das Schiff für den Shifeführer
(Art. 30 d. Uebereinkunft vom 13. April 1844.)
2) Erslhrung von Nachllignalen für P6 Vamosschisst, welche die Elbe innerhalb des prrabischm
Gebiels besahren.
Vom 1. Juli 1854 an soll jedes Dampfschiff vom Eintritte der
vach 2 bei dichtem *P7 folgende Laterne führen:
a) wenn es in Bewegung is
ein helles weißes * oben am Maste (an einer Stange) oder oben am
Schornsteine, ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), ein
rothes Licht an der Backbordseite (links);