92 1854.
Befindet sich kein Officier am Orte der That, so sind die Civilgerichte und die
Polizeibehörden auch bei Militairverbrechen berechtigt und verpflichtet, diejenigen
Maßregeln zu ergreifen, die, wenn der Zweck der einzuleitenden Untersuchung nicht
gefährdet werden soll, ohne Verzug vorgenommen werden müssen.
S. 21.
Die dußere Besichtigung des beichnams einer Militairperson, welche durch
Selbstmord oder durch einen Unglückofall ums Leben gekommen ist, sowie die Ermittelung
der Todesursache und der Veranlassung zum Selbstmord gebährt den
Militairgerichten. Diese haben indeß vor Beerdigung des Leichnams die aufgenommenen
Verhandlungen dem am Orte befindlichen Staatsanwalt oder in Ermangelung
eines solchen, dem nächsten Civilgerichte zur Einsicht mitzutheilen. (Verordnung
vom 7. Februar 1851, G.-S. 1851. S. 5. ff.)
Beiffinden sich an dem Orte, wo der gedachte Fall vorkommt, keine Militairgerichte,
so hat das Eivilgericht die erforderlichen Verhandlungen aufzunehmen.
b) Von den Untersuchungs-Gerichten.
1. Bestellung derselben.
K. 22.
Das Untersuchungsgericht wird von dem Commandeur des Contingents, in
den Fällen aber, wo die Untersuchung gegen einen Hauptmann oder einen Stabsofficier
zu führen ist., von Serenissimo bestellt.
2. Besetzung getselten
g. 2
In den vor die hoͤhere gertssarten gchsrigen Straffällen besteht das Untersuchungsgericht
aus dem Auditeur, als Untersuchungsrichter, und zwei zur Untersuchung
commandirten Officieren.
§
Die zu den Untersuchungsgerichten zu m Officiere sollen sein, in
Untersuchungen
10 gegen Gemeine und gegen Unterofficiere: zwei Lieutenants;
2) gegen einen Lieutenant: ein Hauptmann und ein Lieutenant;
3) gegen einen Hauptmann: ein Major nd ein Hauptmann, oder zwei Hauptleute;