Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Schäferei-Gesetzes  in  Betreff  der  Schäfer-Dienst,  Bücher  und

der  Wander-Urkunden  für  die  Schaf-Heerden.
Nach  dem  unter  dem  9.  d.  M.  promulgirten  Geseß  über  das  Schäfereiwesen,

Art.  16  und  20  sind  die  Schäfer  verpflichtet,  mit  einem  Dienstbuch  nach  Art  der
Wander-Bücher,  ausserdem  aber,  wenn  sie  eine  Schafheerde  von  einem  Orte  zum  andern
  führen,  mit  einer  Wander-Urkunde  für  dieselbe  sich  zu  versehen.

Für  den  Zweck  der  Vollziehung  dieser  Bestimmungen  wird  hiemit  folgendes  zur

Nachachtung  bekannt  gemacht:

A.  Die  Schäfer-Dienst-Bücher  betreffend.
1)  Die  Orts-Vorsteher  haben

6)  sogleich  nach  erfolgter  Verkündigung  des  Gesehes  sämtliche,  bereits  in  ihren
Gemeinde-Bezirken  befindlichen  Schäfer  aufzufordern,  innerhalb  sechs  Wochen
sich  mit  einem  vorschriftmäßigen  Dienstbuch  zu  versehen;

b)  in  Zukunft  aber  jedem  Schäfer,  der  die  Sommer-Waide  oder  die  Winterung
in  ihrem  Gemeinde-Bezirke  bezieht,  oder  die  Hut  einer  bereits  daselbst  befindlichen
  Schafheerde  übernimmt,  von  Amts  wegen  sein  Dienstbuch  abzufordern,
  und  wenn  er  mit  einem  solchen  nicht  versehen  sepn  sollte,  ihm  eine
angemessene  Frist  zu  Beibringung  desselben  anzuberaumen.

))  Die  Schäfer-Dienst-Bücher  werden  in  der  Regel  durch  das  Oberamt  des
Heimathorts  des  Schäfers  ausgestellt.

Ist  jedoch  letzteres  zu  weit  entfernt,  als  daß  der  Schäfer  an  dasselbe  gewiesen
  werden  bönete,  so  ist  das  Oberamt  des  Aufenthaltorts  ermechtigt,
das  Dienstbuch  unter  Rücksprache  mit  dem  Oberamt  des  Heimathorts  auszustellen.
  Ausländische  Schäfer  sind  zu  Beibringung  eines  Heimathscheins  anzuhalten,
  und  gegen  Hinterlegung  desselben  von  dem  Oberamt  ihres  Aufenthaltortes
  mit  einem  Dienstbuch  zu  versehen.