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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Instruktion für die Vollziehung des Schäferei-Gesetzes in Betreff der Schäfer-Dienst, Bücher und
der Wander-Urkunden für die Schaf-Heerden.
Nach dem unter dem 9. d. M. promulgirten Geseß über das Schäfereiwesen,
Art. 16 und 20 sind die Schäfer verpflichtet, mit einem Dienstbuch nach Art der
Wander-Bücher, ausserdem aber, wenn sie eine Schafheerde von einem Orte zum andern
führen, mit einer Wander-Urkunde für dieselbe sich zu versehen.
Für den Zweck der Vollziehung dieser Bestimmungen wird hiemit folgendes zur
Nachachtung bekannt gemacht:
A. Die Schäfer-Dienst-Bücher betreffend.
1) Die Orts-Vorsteher haben
6) sogleich nach erfolgter Verkündigung des Gesehes sämtliche, bereits in ihren
Gemeinde-Bezirken befindlichen Schäfer aufzufordern, innerhalb sechs Wochen
sich mit einem vorschriftmäßigen Dienstbuch zu versehen;
b) in Zukunft aber jedem Schäfer, der die Sommer-Waide oder die Winterung
in ihrem Gemeinde-Bezirke bezieht, oder die Hut einer bereits daselbst befindlichen
Schafheerde übernimmt, von Amts wegen sein Dienstbuch abzufordern,
und wenn er mit einem solchen nicht versehen sepn sollte, ihm eine
angemessene Frist zu Beibringung desselben anzuberaumen.
)) Die Schäfer-Dienst-Bücher werden in der Regel durch das Oberamt des
Heimathorts des Schäfers ausgestellt.
Ist jedoch letzteres zu weit entfernt, als daß der Schäfer an dasselbe gewiesen
werden bönete, so ist das Oberamt des Aufenthaltorts ermechtigt,
das Dienstbuch unter Rücksprache mit dem Oberamt des Heimathorts auszustellen.
Ausländische Schäfer sind zu Beibringung eines Heimathscheins anzuhalten,
und gegen Hinterlegung desselben von dem Oberamt ihres Aufenthaltortes
mit einem Dienstbuch zu versehen.