Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Hervorzuheben  sind  in  dieser  Hinsicht  besonders  das  Impfwesen
mit  Einführung  des  Impfzwanges  durch  das  Impfgesetz  vom
8.  April  1874  und  die  Kontrolle  des  Nahrungsmittelwesens  durch
das  Nahrungsmittelgesetz  vom  14.  Mai  1879,  aus  neuerer  Zeit
das  Seuchengesetz  vom  30.  Juni  1900  nebst  preußischem  Gesetze
vom  28.  August  1905.

7.  Die  Ordnungspolizei  umfaßt  Fremdenkontrolle,  Gesindeund
  Mietspolizei.

Für  die  Fremdenkontrolle  hat  das  Reichsgesetz  vom  12.  Oktober
  1867  über  das  Paßwesen  im  allgemeinen  Paßfreiheit  eingeführt,
  gestattet  jedoch  die  vorübergehende  Einführung  der  Paßpflicht,
  auch  sollen  auf  Antrag  Pässe  zum  Ausweise  ausgestellt
werden.  Die  völkerrechtlich  zulässige  Answeisung  von  Ausländern
ist  grundsätzlich  Sache  der  Landesstaatsgewalt  und  erfolgt  nur  aus
dem  Gebiete  des  Einzelstaates,  nur  in  den  durch  das  StrG
vorgesehenen  Fällen  (Polizeiaufsicht,  Glücksspiel,  Uberweisung)  durch
die  Polizeibehörde  des  Einzelstaates  aus  dem  ganzen  Bundesgebiete.
Die  Meldepflicht  beim  Zuzuge  an  einem  Ort  beruht  in  den  alten
Provinzen  auf  dem  Gesetze  vom  31.  Dezember  1842  über  die
Aufnahme  neu  anziehender  Personen  und  ist  im  übrigen  durch
Polizeiverordnungen  geregelt.

Beim  Gefsindewesen  und  der  Wohnungsmiete  handelt  es  sich
um  rein  privatrechtliche  Verhältnisse,  deren  Entscheidung  schließlich
auch  dem  ordentlichen  Richter  unterliegt.  Nur  ist  der  Polizei  in
einzelnen  Richtungen  eine  Befugnis  zum  Einschreiten  gegeben,  so
nach  den  verschiedenen  Gesindeordnungen,  z.  B.  in  den  landrechtlichen
  Gebieten  der  vom  8.  November  1810,  die  vorläufige  Entscheidung
  in  Gesindestreitigkeiten  und  die  zwangsweise  Zurückführung
  des  Gesindes,  in  Mietssachen  nach  dem  Gesetze  vom
30.  Juni  1834  die  Festsetzung  der  Räumungsfristen.

8.  Die  Baupolizei  umfaßt  Gesichtspunkte  der  präventiven
Feuer=  und  Gesundheitspolizei  wie  die  Ordnungspolizei.  Überall
handelt  es  sich  aber  um  Polizei  und  mit  einer  am  Schlusse  hervorzuhebenden
  Ausnahme  nicht  um  Wahrnehmung  ästhetischer  Interessen.
  Auch  um  privatrechtliche  Ansprüche  aus  dem  Nachbarrechte
  hat  sich  die  Polizei  nicht  zu  kümmern.