120 Allgem. Gütergemeinschaft. Prozeßführung der Ehefrau=S.
499. So lange der Ehemann dispositionsberechtigt
ist, wird das Verwaltungsrecht von demselben
ausgeübt, die Rechte der Ehefrau sind alsdann
durch die eheherrlichen Befugnisse beschränkt;
ist dem Ehemanne aber zur Strafe das Dispositionsrecht
auf eine Zeitdauer entzogen worden, so tritt
das Recht der Ehefrau nun in einem größeren Umfange
in Wirksamkeit. Es ist dieses eine nothwendige
Fole des der Ehefrau wie dem Ehemanne an dem
hevermögen zustehenden Gesammteigenthumes. Ist
der Ehemann von einer Geisteskrankheit befallen
worden, welche ihn zur Verwaltung des Vermögens
unfähig gemacht hat, so kommt die Verwaltung desselben
der mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft
lebenden Ehefrau zu. Wenn der Ehemann der Familie
durch den Tod entrissen wird, so steht der
Wittwe, so lange sie im Wittwenstande lebt, das
vollständige Administrationsrecht zu; sie setzt mit
ihren Kindern die Gütergemeinschaft fort, so lange
sich keine zureichende Veranlassung ergibt, die Ehefrau
selbst unter Kuratel zu setzen. Vgl. Ld.-R.
Th. III Tit. IV §. 6; Schelhaß, Würzb. Landr.
§. 83 S. 157 u. 158. Dasselbe Recht muß
der Ehefrau um so mehr in dem Falle zukommen,
wenn sich der Ehemann in Folge eines begangenen
Verbrechens des Verfügungsrechtes nur temporär
während der Zeit der Erstehung der Zuchthausstrafe
verlustig gemacht hat. Auf die Berechtigung
der Ehefrau zur alleinigen Fortführung
des ehelichen Haußhaltes ist die gegen den Ehemann
verhängte Strafe ohne Einfluß; ihr liegt die fortdauernde
Sorge für die Ernährung und Erziehung
der Kinder ob; sie bleibt ungestört in dem Betriebe
ihres Krämereigeschäftes; es kommt ihr zu diesem
Zwecke die Befugniß zu, Einkäufe und Verkäufe zu
machen, die hlemit verbundenen Ausgaben zu bestreiten,
Gelder in Empfang zu nehmen u. dgl.