Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

120  Allgem.  Gütergemeinschaft.  Prozeßführung  der  Ehefrau=S.

  499.  So  lange  der  Ehemann  dispositionsberechtigt
  ist,  wird  das  Verwaltungsrecht  von  demselben
  ausgeübt,  die  Rechte  der  Ehefrau  sind  alsdann
  durch  die  eheherrlichen  Befugnisse  beschränkt;
ist  dem  Ehemanne  aber  zur  Strafe  das  Dispositionsrecht
  auf  eine  Zeitdauer  entzogen  worden,  so  tritt
das  Recht  der  Ehefrau  nun  in  einem  größeren  Umfange
in  Wirksamkeit.  Es  ist  dieses  eine  nothwendige
Fole  des  der  Ehefrau  wie  dem  Ehemanne  an  dem
hevermögen  zustehenden  Gesammteigenthumes.  Ist
der  Ehemann  von  einer  Geisteskrankheit  befallen
worden,  welche  ihn  zur  Verwaltung  des  Vermögens
unfähig  gemacht  hat,  so  kommt  die  Verwaltung  desselben
  der  mit  ihm  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
lebenden  Ehefrau  zu.  Wenn  der  Ehemann  der  Familie
  durch  den  Tod  entrissen  wird,  so  steht  der
Wittwe,  so  lange  sie  im  Wittwenstande  lebt,  das
vollständige  Administrationsrecht  zu;  sie  setzt  mit
ihren  Kindern  die  Gütergemeinschaft  fort,  so  lange
sich  keine  zureichende  Veranlassung  ergibt,  die  Ehefrau
  selbst  unter  Kuratel  zu  setzen.  Vgl.  Ld.-R.
Th.  III  Tit.  IV  §.  6;  Schelhaß,  Würzb.  Landr.
§.  83  S.  157  u.  158.  Dasselbe  Recht  muß
der  Ehefrau  um  so  mehr  in  dem  Falle  zukommen,
wenn  sich  der  Ehemann  in  Folge  eines  begangenen
  Verbrechens  des  Verfügungsrechtes  nur  temporär
  während  der  Zeit  der  Erstehung  der  Zuchthausstrafe
  verlustig  gemacht  hat.  Auf  die  Berechtigung
  der  Ehefrau  zur  alleinigen  Fortführung
des  ehelichen  Haußhaltes  ist  die  gegen  den  Ehemann
verhängte  Strafe  ohne  Einfluß;  ihr  liegt  die  fortdauernde
  Sorge  für  die  Ernährung  und  Erziehung
der  Kinder  ob;  sie  bleibt  ungestört  in  dem  Betriebe
ihres  Krämereigeschäftes;  es  kommt  ihr  zu  diesem
Zwecke  die  Befugniß  zu,  Einkäufe  und  Verkäufe  zu
machen,  die  hlemit  verbundenen  Ausgaben  zu  bestreiten,
  Gelder  in  Empfang  zu  nehmen  u.  dgl.