Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zur  Hauptverhandlung  werden  sie  nicht  vorgeladen,  sondern  es  soll  stets  nur  die
don  ihnen  zu  Prolokoll  gegebene  Aussage  verlesen  werden.

Art.  180.  Zeugen,  welche  durch  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  vor  Gericht  zu  erscheinen
  verhindert  sind,  werden  in  ihrer  Wohnung  vernommen,  und  es  ist  hiernach  ihre
Vorladung  entsprechend  einzurichten.

III.  Abhörung  der  Zeugen.

Art.  181.  Die  Zeugen  werden  ohne  Beisein  des  Angeschuldigten  oder  anderer
3.04  vernommen.

182.  Bei  Zeugen,  welche  taub,  stumm  oder  der  deutschen  Sprache  nicht
näbie-  is  ist  das  in  den  Art.  118  und  119  geordnete  Verfahren  einzuschlagen.

Art.  183.  Der  Zeuge  wird  zuerst  ermahnt,  über  alle  Umständr,  über  welche  er
werde  befragt  werden,  nach  der  ihm  beiwohnenden  Misseuschaft  die  reine  und  unverfälschte
  Wahrheit  anzugeben,  nichts,  was  ihm  von  der  Sache  bekannt  ist,  zu  verschweigen
und  seine  Aussage  so  einzurichten,  daß  er  sie  auf  Erfordern  mit  unverletztem  Gewissen
werde  eidlich  bestärken  können.

Art.  184.  Sodann  ist  der  Zeuge  über  seinen  Vornamen  und  Familiennamen,
Geburtoort,  Wohnort,  Alter,  über  seine  elwaige  Verwandtschaft,  Bekauntschaft  oder  sonstige
Verbindung  mit  einem  bei  der  Untersuchung  Betheiligten,  auch  darüber,  ob  er  von  seiner
Aussage  Nuten  zu  hoffen  oder  Schaden  zu  befürchten,  ob  ihm  wegen  seines  Zeugnisses
elwas  augeboten,  versprochen  eder  gegeben,  oder  er  über  das,  was  er  aussagen  soll,  im
Voraus  unterrichtet  worden,  zu  befragen.

Art.  185.  Bei  Abhsrung  über  die  Sache  selbst  ist  der  Zeuge  zuvörderst  zu  einer
zusammenhängenden  Erzählung  der  den  Gegenstand  des  Zeugnisses  bildenden  Thatsachen,
sodann  aber  durch  weiteres  Befragen  zur  Ergänzung  derselben  und  zur  Hebung  von  etwaigen
Dunkelheiten  und  Widersprüchen  zu  veranlassen.

Ueberall  ist  der  Grund  seines  Wissens  zu  erforschen;  Fragen  aber,  durch  welche  ihm
Thatumslände  vorgehalten  werden,  die  durch  seine  Antwort  erst  festgestellt  werden  sollen,
sind  möglichst  zu  vermeiden.

Art.  186.  Sollen  dem  Zeugen  zum  Behufe  der  Anerkennung  Personen  vorgestellt
oder  Sachen  vorgelegt  werden,  so  ist  er  vorher  zur  genauen  Beschreibung  und  Angabe
unterscheidender  Kennzeichen  derselben  auszufordern.

Art.  187.  Ueber  GErgeuübersellung  der  Zeugen  mit  dem  Angeschuldigten  runsche
det  die  Vorschrift  des  Art.  129.  Die  im  Art.  176  genannten  Personen  dürfen  jedoch,
wenn  sie  sich  als  Zeugen  haben  abhören  lassen,  dem  Angeschuldigten  überhaupt  nur  dann
gegenüber  gestellt  werden,  wenn  der  Angeschuldigte  oder  der  Zeuge  dieses  besonders
verlangt.