358 IX. Forststrafgesetz 88 2—3.
— —
8§2. (Strafe des einfachen Forstdiebstahls.) Der Forst.
diebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem vierfachen
Werth des Entwendeten gleichkommt und niemals unter
einer Mark beträgt. ·
§ 3. (Begriff und Strafe des erschwerten Forstdiebstahls.
Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche
dem achtfachen Werthe des Entwendeten gleichkommt, und niemals
unter zwei Mark beträgt, wenn: ·
1. derselbe an einem Sonn= oder Feiertag, oder zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang begangen ist;
2. der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich
zu machen;
3. der Thäter dem Bestohlenen oder Forstbeamten gegen—
über die Angabe seines Namens oder Wohnortes verweigert,
oder falsche Angaben hierüber oder über
Namen und Wohnort eines Theilnehmers oder Gehilfen
gemacht hat;
7) Unbefugte Wegnahme von ausgeflossenem Harz ist (in Sachsen)
Forstentwendung: 5. Juli 83 E. 9. 60; R. ö. 500. " "«
8) Zum Thatbestand des Forstdiebstahls gehören im Uebrigen sämmtliche
Merkmale des § 242, insbesondere die Rechtswidrigkeit der Zueignung
und das Bewußtsein von dieser Rechtswidrigkeit. — Behauptet der Thäter
seine Berechtigung, so wird § 261 St.-P.-O, und bei der Ausübung eines
vermeintlichen Rechts § 59 St.-G.-B. anwendbar.
9) Zur Vollendung des Forstdiebstahls gehört nicht nothwendig die
Wegnahme; das Abschneiden, Abreißen, Fällen 2c. genügt.
8 2. 1) Die Geldstrafe tritt nur ein, wenn der Werth des Entwendeten
25 Mark nicht übersteigt (§ 5). Ein etwaiger weiterer Schaden
kommt dabei nicht in Betracht. — Ermittelung des Werthes 88 11 und 12.
Umwandlung der Geldstrafe § 15
2) Die Verjährung erfolgt in 3 Monaten, den Tag der Begehung
mit eingerechnet: 25. Juni 86 R. 8. 493. Unterbrechung durch Erlassung
des Strafbefehls § 38. — Einziehung der Werkzeuge § 19.
§ 3. 1) Die Erschwerungsgründe kommen nur bei den mit Geldstrafen
bedrohten Forstdiebstählen zur Anwendung.
2) Feiertage vgl. § 366 Nr. 1.
3) Die Weigerung der Angabe des eigenen Namens setzt eine vorausgegangene
Aufforderung voraus; diejenige bezüglich der Theilnehmer bildet
keinen Erschwerungsgrund. — Der Gebrauch eines falschen Namens gegen-