Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

358  IX.  Forststrafgesetz  88  2—3.

—  —

8§2.  (Strafe  des  einfachen  Forstdiebstahls.)  Der  Forst.
diebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  vierfachen
  Werth  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter
einer  Mark  beträgt.  ·

§  3.  (Begriff  und  Strafe  des  erschwerten  Forstdiebstahls.
Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  achtfachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt,  und  niemals
  unter  zwei  Mark  beträgt,  wenn:  ·

1.  derselbe  an  einem  Sonn=  oder  Feiertag,  oder  zwischen
Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2.  der  Thäter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich
  zu  machen;

3.  der  Thäter  dem  Bestohlenen  oder  Forstbeamten  gegen—
über  die  Angabe  seines  Namens  oder  Wohnortes  verweigert,
  oder  falsche  Angaben  hierüber  oder  über
Namen  und  Wohnort  eines  Theilnehmers  oder  Gehilfen
  gemacht  hat;

7)  Unbefugte  Wegnahme  von  ausgeflossenem  Harz  ist  (in  Sachsen)
Forstentwendung:  5.  Juli  83  E.  9.  60;  R.  ö.  500.  "  "«

8)  Zum  Thatbestand  des  Forstdiebstahls  gehören  im  Uebrigen  sämmtliche
  Merkmale  des  §  242,  insbesondere  die  Rechtswidrigkeit  der  Zueignung
und  das  Bewußtsein  von  dieser  Rechtswidrigkeit.  —  Behauptet  der  Thäter
seine  Berechtigung,  so  wird  §  261  St.-P.-O,  und  bei  der  Ausübung  eines
vermeintlichen  Rechts  §  59  St.-G.-B.  anwendbar.

9)  Zur  Vollendung  des  Forstdiebstahls  gehört  nicht  nothwendig  die
Wegnahme;  das  Abschneiden,  Abreißen,  Fällen  2c.  genügt.

8  2.  1)  Die  Geldstrafe  tritt  nur  ein,  wenn  der  Werth  des  Entwendeten
  25  Mark  nicht  übersteigt  (§  5).  Ein  etwaiger  weiterer  Schaden
kommt  dabei  nicht  in  Betracht.  —  Ermittelung  des  Werthes  88  11  und  12.
Umwandlung  der  Geldstrafe  §  15

2)  Die  Verjährung  erfolgt  in  3  Monaten,  den  Tag  der  Begehung
mit  eingerechnet:  25.  Juni  86  R.  8.  493.  Unterbrechung  durch  Erlassung
des  Strafbefehls  §  38.  —  Einziehung  der  Werkzeuge  §  19.

§  3.  1)  Die  Erschwerungsgründe  kommen  nur  bei  den  mit  Geldstrafen
  bedrohten  Forstdiebstählen  zur  Anwendung.

2)  Feiertage  vgl.  §  366  Nr.  1.

3)  Die  Weigerung  der  Angabe  des  eigenen  Namens  setzt  eine  vorausgegangene
  Aufforderung  voraus;  diejenige  bezüglich  der  Theilnehmer  bildet
keinen  Erschwerungsgrund.  —  Der  Gebrauch  eines  falschen  Namens  gegen-