III. Instruktion v. 10. März 1873. 359
werden dieselben nach 8. 93. nur insoweit berücksichtigt, als sie
½ erreichen oder übersteigen.
Uebersteigen sie ½, so werden sie für voll gerechnet, kommen
sie ½ gleich, so bestimmt das durch die Hand des Landraths zu
ziehende Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlverbände
der Bruchtheil für voll gerechnet werden soll.
Die Bestimmungen des §. 93. finden jedoch auf diejenigen
Fälle keine Anwendung, in denen dem Wahlverbande der Städte,
bezw. der in einem Kreise vorhandenen einzigen Stadt nach der
Bevölkerungszahl in Gemäßheit des §. 89. Nr. 1 Satz 2 die Hälfte,
bezw. ein Drittel der Gesammtzahl aller Abgeordneten zufällt.
Denn die Anwendung jener Bestimmungen würde unter Umständen
dahin führen, daß der Wahlverband der Städte bezw.
die in einem Kreise vorhandene einzige Stadt mehr als die
Hälfte, bezw. ein Drittel sämmtlicher Abgeordneten erhalten würde,
während nach der dispositiven Vorschrift im §. 89. Nr. 1 Satz 2
die Zahl der städtischen Abgeordneten die Hälfte, bezw. ein Drittel
der Gesammtzahl aller Abgeordneten nicht übersteigen darf.
Wenn also beispielsweise in einem Kreise, in welchem nur
eine Stadt vorhanden ist, die Zahl der Abgeordneten 26 beträgt
und die Stadt nach ihrer Bevölkerungszahl ein Drittel der Gesammtzahl
der Abgeordneten zu erhalten hat, so würden auf die
Stadt 8½, auf das platte Land 177# Abgeordnete entfallen.
Gleichwohl erhält die Stadt nur 8 und das platte Land 18 Abgeordnete.
Denn wollte man der ersteren 9 Abgeordnete überweisen,
so würde die Zahl der städtischen Abgeordneten ein Drittel
der Gesammtzahl aller Abgeordneten übersteigen.
Ebenso erhalten in dem Falle, wo auf den Wahloverband der
Städte, und auf das platte Land beispielsweise je 161½ Abgeordnete
entfallen, die Städte zusammen nur 16, das platte Land 17 Abgeordnete.
Von der letzteren Zahl entfallen hinwiederum auf jeden der
beiden Wahlverbände der größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden
je 8½⅛ Abgeordnete und hat demgemäß das Loos zu
entscheiden, welcher von den beiden Verbänden 9 und welcher
8 Abgeordnete zu erhalten hat.
Ueber das Ergebniß der Feststellung der Zahl der Mitglieder
des Kreistages, sowie über die Vertheilung des Kreistagsabeordneten
auf die einzelnen Wahlverbände ist eine besondere
erhandlung aufzunehmen und von dem Landrathe, den drei
Mitgliedern des Kreistags und dem vereideten Protokollführer
zu vollziehen.