Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

III.  Instruktion  v.  10.  März  1873.  359

werden  dieselben  nach  8.  93.  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  sie
½  erreichen  oder  übersteigen.

Uebersteigen  sie  ½,  so  werden  sie  für  voll  gerechnet,  kommen
sie  ½  gleich,  so  bestimmt  das  durch  die  Hand  des  Landraths  zu
ziehende  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten  Wahlverbände
  der  Bruchtheil  für  voll  gerechnet  werden  soll.

Die  Bestimmungen  des  §.  93.  finden  jedoch  auf  diejenigen
Fälle  keine  Anwendung,  in  denen  dem  Wahlverbande  der  Städte,
bezw.  der  in  einem  Kreise  vorhandenen  einzigen  Stadt  nach  der
Bevölkerungszahl  in  Gemäßheit  des  §.  89.  Nr.  1  Satz  2  die  Hälfte,
bezw.  ein  Drittel  der  Gesammtzahl  aller  Abgeordneten  zufällt.
Denn  die  Anwendung  jener  Bestimmungen  würde  unter  Umständen
  dahin  führen,  daß  der  Wahlverband  der  Städte  bezw.
die  in  einem  Kreise  vorhandene  einzige  Stadt  mehr  als  die
Hälfte,  bezw.  ein  Drittel  sämmtlicher  Abgeordneten  erhalten  würde,
während  nach  der  dispositiven  Vorschrift  im  §.  89.  Nr.  1  Satz  2
die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  die  Hälfte,  bezw.  ein  Drittel
der  Gesammtzahl  aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen  darf.

Wenn  also  beispielsweise  in  einem  Kreise,  in  welchem  nur
eine  Stadt  vorhanden  ist,  die  Zahl  der  Abgeordneten  26  beträgt
und  die  Stadt  nach  ihrer  Bevölkerungszahl  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
  der  Abgeordneten  zu  erhalten  hat,  so  würden  auf  die
Stadt  8½,  auf  das  platte  Land  177#  Abgeordnete  entfallen.
Gleichwohl  erhält  die  Stadt  nur  8  und  das  platte  Land  18  Abgeordnete.
  Denn  wollte  man  der  ersteren  9  Abgeordnete  überweisen,
  so  würde  die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  ein  Drittel
der  Gesammtzahl  aller  Abgeordneten  übersteigen.

Ebenso  erhalten  in  dem  Falle,  wo  auf  den  Wahloverband  der
Städte,  und  auf  das  platte  Land  beispielsweise  je  161½  Abgeordnete
entfallen,  die  Städte  zusammen  nur  16,  das  platte  Land  17  Abgeordnete.


Von  der  letzteren  Zahl  entfallen  hinwiederum  auf  jeden  der
beiden  Wahlverbände  der  größeren  Grundbesitzer  und  der  Landgemeinden
  je  8½⅛  Abgeordnete  und  hat  demgemäß  das  Loos  zu
entscheiden,  welcher  von  den  beiden  Verbänden  9  und  welcher
8  Abgeordnete  zu  erhalten  hat.

Ueber  das  Ergebniß  der  Feststellung  der  Zahl  der  Mitglieder
des  Kreistages,  sowie  über  die  Vertheilung  des  Kreistagsabeordneten
  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  ist  eine  besondere
erhandlung  aufzunehmen  und  von  dem  Landrathe,  den  drei
Mitgliedern  des  Kreistags  und  dem  vereideten  Protokollführer
zu  vollziehen.