Der Schwarze Adler · Orden.
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VII.
Damit auch dieser Unser Königl. Orden, und dessen sämtliche Mitglieder ohne allen gegrün—
deten Vorwurff seyn, so soll niemand zu demselben gelassen werden
der unehelicher Geburt seyn möchte, oder dem wegen seines vorhin geführten Lebens und
Wandels, mit Fug etwas schimpffliches oder Verkleinerliches vorgerücket werden könte.
Absonderlich aber sollen diejenige davon ausgeschlossen seyn, welche
GOTT gelästert, Uns und Unserm Königl. Hause untreu worden, oder die sonst wider
Ehre, Recht und Gewissen gehandelt haben, und dessen überwiesen seyn.
VIII.
Die Benennung derer, so in diesen Unsern Orden aufgenommen werden sollen, behalten Wir
Uns und Unsern Nachkommen an der Kren, als des Ordens Souverainen, lediglich und allein bevor;
Und damit solcher Orden, welcher ein gewisses Zeichen Unserer Zuneigung, Vertrauens und
Gnade seyn soll, nicht durch andere ungebührliche Wege erlanget werden könne, sondern jedesmahl
aus Unserm eigenen Trieb und Bewegung herkomme, so wollen Wir alle diejenige, so selbst, oder
durch andere darum ansuchen, gäntzlich davon ausgeschlossen haben, es sey denn, daß dieselbe Reichs-Fürstlichen
Standes seyn, als welchen das bezeigende Verlangen, in den Orden ausgenommen zu
werden, daran in keine Weise hinderlich seyn soll.
ILX.
Gleichwie Wir bey Unserer heutigen Krönung mit Benennung gewisser Ritter den Anfang
gemachet, und Unsern Sohn den Kron-Printzen, samt Unserer Brüder Lbd. Lbd. Lbd. wie auch verschierene
andere Fürstliche, Gräfliche, Freyherrliche und Adeliche Personen in diesen Orden versetzet
haben, also soll auch hinkünfftig dieser, nemlich der 18. des Monaths Januarii, und dann ebenfalls
der 12. Julii, als an welchem Wir das Licht der Welt zuerst angeschauet haben, Jährlich gewidmet
seyn bey einer alsdann angestellten Capitularischen Versammlung, diejenige, welche diesem Orden
künftig zugesellet werden, ordentlich einzukleiden.
Wir halten Uns auch versichert, daß gleich wie diejenige so neben Unserm Sohn und Brüdern
jetzo dieses Ordens zu allererst gewürdiget worden, in Krieg= und Friedens-Geschäfften Uns bißhero
viel nützliche Dienste geleistet haben, also Sie auch in solchem ihrem rühmlichen Verhalten und an
ihren verspürter Gottes-Furcht, Tapfferkeit, Treue und Eiffer vor die Wohlfahrt und Glorie Unsers
Hauses weiter fortfahren, und sich dadurch der Ihnen jetzo erwiesenen Ehre noch würdiger machen,
auch damit allen künfftigen Mitgliedern dieses Unsers Ordens zum Muster und Exempel einer
Tugend vollen Nachfolge dienen werden.
An den beiden festgesetzten Capitelstagen sollen alle Mitglieder desselben zu erscheinen
befugt, die in der Residenz anwesenden Mitglieder aber dazu verpflichtet sein.
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