Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Der  Schwarze  Adler  ·  Orden.

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VII.
Damit  auch  dieser  Unser  Königl.  Orden,  und  dessen  sämtliche  Mitglieder  ohne  allen  gegrün—

deten  Vorwurff  seyn,  so  soll  niemand  zu  demselben  gelassen  werden

der  unehelicher  Geburt  seyn  möchte,  oder  dem  wegen  seines  vorhin  geführten  Lebens  und

Wandels,  mit  Fug  etwas  schimpffliches  oder  Verkleinerliches  vorgerücket  werden  könte.
Absonderlich  aber  sollen  diejenige  davon  ausgeschlossen  seyn,  welche

GOTT  gelästert,  Uns  und  Unserm  Königl.  Hause  untreu  worden,  oder  die  sonst  wider

Ehre,  Recht  und  Gewissen  gehandelt  haben,  und  dessen  überwiesen  seyn.

VIII.

Die  Benennung  derer,  so  in  diesen  Unsern  Orden  aufgenommen  werden  sollen,  behalten  Wir
Uns  und  Unsern  Nachkommen  an  der  Kren,  als  des  Ordens  Souverainen,  lediglich  und  allein  bevor;

Und  damit  solcher  Orden,  welcher  ein  gewisses  Zeichen  Unserer  Zuneigung,  Vertrauens  und
Gnade  seyn  soll,  nicht  durch  andere  ungebührliche  Wege  erlanget  werden  könne,  sondern  jedesmahl
aus  Unserm  eigenen  Trieb  und  Bewegung  herkomme,  so  wollen  Wir  alle  diejenige,  so  selbst,  oder
durch  andere  darum  ansuchen,  gäntzlich  davon  ausgeschlossen  haben,  es  sey  denn,  daß  dieselbe  Reichs-Fürstlichen
  Standes  seyn,  als  welchen  das  bezeigende  Verlangen,  in  den  Orden  ausgenommen  zu
werden,  daran  in  keine  Weise  hinderlich  seyn  soll.

ILX.

Gleichwie  Wir  bey  Unserer  heutigen  Krönung  mit  Benennung  gewisser  Ritter  den  Anfang
gemachet,  und  Unsern  Sohn  den  Kron-Printzen,  samt  Unserer  Brüder  Lbd.  Lbd.  Lbd.  wie  auch  verschierene
  andere  Fürstliche,  Gräfliche,  Freyherrliche  und  Adeliche  Personen  in  diesen  Orden  versetzet
haben,  also  soll  auch  hinkünfftig  dieser,  nemlich  der  18.  des  Monaths  Januarii,  und  dann  ebenfalls
der  12.  Julii,  als  an  welchem  Wir  das  Licht  der  Welt  zuerst  angeschauet  haben,  Jährlich  gewidmet
seyn  bey  einer  alsdann  angestellten  Capitularischen  Versammlung,  diejenige,  welche  diesem  Orden
künftig  zugesellet  werden,  ordentlich  einzukleiden.

Wir  halten  Uns  auch  versichert,  daß  gleich  wie  diejenige  so  neben  Unserm  Sohn  und  Brüdern
jetzo  dieses  Ordens  zu  allererst  gewürdiget  worden,  in  Krieg=  und  Friedens-Geschäfften  Uns  bißhero
viel  nützliche  Dienste  geleistet  haben,  also  Sie  auch  in  solchem  ihrem  rühmlichen  Verhalten  und  an
ihren  verspürter  Gottes-Furcht,  Tapfferkeit,  Treue  und  Eiffer  vor  die  Wohlfahrt  und  Glorie  Unsers
Hauses  weiter  fortfahren,  und  sich  dadurch  der  Ihnen  jetzo  erwiesenen  Ehre  noch  würdiger  machen,
auch  damit  allen  künfftigen  Mitgliedern  dieses  Unsers  Ordens  zum  Muster  und  Exempel  einer
Tugend  vollen  Nachfolge  dienen  werden.

An  den  beiden  festgesetzten  Capitelstagen  sollen  alle  Mitglieder  desselben  zu  erscheinen
befugt,  die  in  der  Residenz  anwesenden  Mitglieder  aber  dazu  verpflichtet  sein.

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2.