Samstas den 18. Dezember 1891. 56. Jahrzang. r— 26 ·
Dr. J. A. Seuffert--=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Mutthellungen aus der Grecharchige vdenr vu- Bahyer. Obersten
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aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civilkrecht.
Legatum nominis. Gemeines Recht. Mit
letztwilliger Verfügung vom 26. November 1868 setzten
die Oekonomeneheleute J. und M. M. von K. sich gegenseitig
und daneben ihre beiden Töchter S. E. und F. M.
auf ihre Heirathsgüter bezw. auf das im Leben Vorempfangene,
eventuell auf den Pflichttheil zu Erben ein
und bestimmten, daß der überlebende Ehetheil den ganzen
Rücklaß des Vorverslorbenen zu vollem und freiem Eigenthum
erhalten, aus dem Rücklasse des zuletzt Verstorbenen
aber die Kinder der S. E., die jetzigen Kläger 2000 fl.
von jenen 2500 fl. als Legat bekommen sollen, welche J.
M. laut Schuld= und Hypothekenbrief vom 19. September
1866 dem Schwiegersohn A. E. geliehen habe, während
was außerdem vom Rücklaß noch, vorhanden, die
F. M. als Erbe erhalten solle.
Auf Ableben der M. M. (1877) wurde das Testament
von den 3 Erben anerkannt und die Erbschaft von
J. M. unbedingt angetreten, während nach dem im Jahre
1883 erfolgten Tode des Letzteren die beiden Töchter erklärten,
dessen Erbschaft bedingt anzutreten. Das In-Neue
Folge. Band XIXXV.