Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Samstas  den  18.  Dezember  1891.  56.  Jahrzang.  r—  26  ·
Dr.  J.  A.  Seuffert--=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Mutthellungen  aus  der  Grecharchige  vdenr  vu-  Bahyer.  Obersten

Lan  iutd  5  München  lrecht.  #  tthellungen  ans
T  r  sprechung  des  Ka  l-  Oberlande  gerichis  München  in
-  Stitstqcheht  Stksfqelesbuch  pollzelfanqelcsbuch  Hundegeblihren-Mittheilungen

  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Civilkrecht.

Legatum  nominis.  Gemeines  Recht.  Mit
letztwilliger  Verfügung  vom  26.  November  1868  setzten
die  Oekonomeneheleute  J.  und  M.  M.  von  K.  sich  gegenseitig
  und  daneben  ihre  beiden  Töchter  S.  E.  und  F.  M.
auf  ihre  Heirathsgüter  bezw.  auf  das  im  Leben  Vorempfangene,
  eventuell  auf  den  Pflichttheil  zu  Erben  ein
und  bestimmten,  daß  der  überlebende  Ehetheil  den  ganzen
Rücklaß  des  Vorverslorbenen  zu  vollem  und  freiem  Eigenthum
  erhalten,  aus  dem  Rücklasse  des  zuletzt  Verstorbenen
  aber  die  Kinder  der  S.  E.,  die  jetzigen  Kläger  2000  fl.
von  jenen  2500  fl.  als  Legat  bekommen  sollen,  welche  J.
M.  laut  Schuld=  und  Hypothekenbrief  vom  19.  September
  1866  dem  Schwiegersohn  A.  E.  geliehen  habe,  während
  was  außerdem  vom  Rücklaß  noch,  vorhanden,  die

F.  M.  als  Erbe  erhalten  solle.

Auf  Ableben  der  M.  M.  (1877)  wurde  das  Testament
  von  den  3  Erben  anerkannt  und  die  Erbschaft  von
J.  M.  unbedingt  angetreten,  während  nach  dem  im  Jahre
1883  erfolgten  Tode  des  Letzteren  die  beiden  Töchter  erklärten,
  dessen  Erbschaft  bedingt  anzutreten.  Das  In-Neue

  Folge.  Band  XIXXV.