Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

408  Xb.  Jagdverordnung  §  50.

der  Wiederveräußerung  angekauft  werden,  wenn  dasselbe  kraft
einer  gemäß  §.  19  Abs.  2  des  Jagdgesetzes  ausnahmsweise  erlassenen
  Anordnung  oder  Ermächtigung  des  Bezirksamts  erle  .
wurde  oder  wenn  dasselbe  aus  eingezäunten  oder  sonst  gehört
abgeschlossenen  Grundstücken  (§.  7  des  Jagdgesetzes)  herrühre
Derjenige,  welcher  Wild  der  zu  schonenden  Art  während  dieser
Zeit  versendet,  ausstellt,  feilbietet  oder  verkauft,  hat  sich  über
die  Herkunft  dieses  Wildes  in  folgender  Art  auszuweisen:

Bei  Haarwild,  welches  während  dieser  Zeit  in  ganzen
Stücken  zum  Versenden,  Ausstellen,  Feilbieten  oder  Verkaufen
gelangt,  ist  die  Herkunft  dadurch  kenntlich  zu  machen,  daß
durch  das  Gehör  (Ohr)  des  Thieres  ein  Binfaden  gezogen
wird,  dessen  Enden  an  einem  Stück  untergelegter  Pappe  mit
dem  deutlich  ausgeprägten  Siegel  der  Gemeinde  festzusiegeln
sind,  in  deren  Gemarkung  die  gemäß  §.  19  des  Jagdgesetzes
vorgenommene  Zwangsjagd  stattgefunden  hatte,  beziehungsweise
das  gemäß  §.  7  des  Jagdgesetzes  abgeschlossene  Grundstück  gelegen
  ist.  Für  abgesonderte  Gemarkungen  ist  das  Siegel  der
mit  der  polizeilichen  Aufsicht  betrauten  Behörde  zu  verwenden.
Wenn  der  Besitzer  oder  Jagdpächter  des  Jagdbezirks,  auf
welchem  das  Thier  erlegt  wurde,  ein  Dienstsiegel  führt,  so
genügt  die  Anbringung  dieses  Dienstsiegels.

Bei  dem  zu  schonenden  Geflügel  ist  die  Herkunft  mittelst
eines  in  gleicher  Weise  durch  die  Nasenlöcher  des  Schnabels
zu  ziehenden,  mit  Siegel  zu  versehenden  Bindfadens  kenntlich
zu  machen.

§.  50.  (Nachweis  der  Herkunft  bei  Wild,  das  aus  Versehen
  während  der  Schonzeit  erlegt  wurde.)  Ist  Wild  während
der  Schonzeit  aus  Versehen  erlegt  worden,  so  darf  es  während
der  in  §.  49  dieser  Verordnung  bezeichneten  Zeit  zum  Versenden,
  Ausstellen,  Feilbieten  und  Verkaufen  nur  dann  gebracht
werden,  wenn  das  fragliche  Stück  in  der  daselbst  erwähnten
Weise  mit  dem  Siegel  der  Gemeinde,  innerhalb  deren  Gemarkung
  die  Erlegung  stattgefunden  hatte,  beziehungsweise  für
abgesonderte  Gemarkungen  mit  dem  Siegel  des  polizeilichen
Aufsichtsbeamten,  bezeichnet  ist.  «

In  diesem  Falle  hat  aber  die  Gemeindebehörde  beziehungs-