408 Xb. Jagdverordnung § 50.
der Wiederveräußerung angekauft werden, wenn dasselbe kraft
einer gemäß §. 19 Abs. 2 des Jagdgesetzes ausnahmsweise erlassenen
Anordnung oder Ermächtigung des Bezirksamts erle .
wurde oder wenn dasselbe aus eingezäunten oder sonst gehört
abgeschlossenen Grundstücken (§. 7 des Jagdgesetzes) herrühre
Derjenige, welcher Wild der zu schonenden Art während dieser
Zeit versendet, ausstellt, feilbietet oder verkauft, hat sich über
die Herkunft dieses Wildes in folgender Art auszuweisen:
Bei Haarwild, welches während dieser Zeit in ganzen
Stücken zum Versenden, Ausstellen, Feilbieten oder Verkaufen
gelangt, ist die Herkunft dadurch kenntlich zu machen, daß
durch das Gehör (Ohr) des Thieres ein Binfaden gezogen
wird, dessen Enden an einem Stück untergelegter Pappe mit
dem deutlich ausgeprägten Siegel der Gemeinde festzusiegeln
sind, in deren Gemarkung die gemäß §. 19 des Jagdgesetzes
vorgenommene Zwangsjagd stattgefunden hatte, beziehungsweise
das gemäß §. 7 des Jagdgesetzes abgeschlossene Grundstück gelegen
ist. Für abgesonderte Gemarkungen ist das Siegel der
mit der polizeilichen Aufsicht betrauten Behörde zu verwenden.
Wenn der Besitzer oder Jagdpächter des Jagdbezirks, auf
welchem das Thier erlegt wurde, ein Dienstsiegel führt, so
genügt die Anbringung dieses Dienstsiegels.
Bei dem zu schonenden Geflügel ist die Herkunft mittelst
eines in gleicher Weise durch die Nasenlöcher des Schnabels
zu ziehenden, mit Siegel zu versehenden Bindfadens kenntlich
zu machen.
§. 50. (Nachweis der Herkunft bei Wild, das aus Versehen
während der Schonzeit erlegt wurde.) Ist Wild während
der Schonzeit aus Versehen erlegt worden, so darf es während
der in §. 49 dieser Verordnung bezeichneten Zeit zum Versenden,
Ausstellen, Feilbieten und Verkaufen nur dann gebracht
werden, wenn das fragliche Stück in der daselbst erwähnten
Weise mit dem Siegel der Gemeinde, innerhalb deren Gemarkung
die Erlegung stattgefunden hatte, beziehungsweise für
abgesonderte Gemarkungen mit dem Siegel des polizeilichen
Aufsichtsbeamten, bezeichnet ist. «
In diesem Falle hat aber die Gemeindebehörde beziehungs-