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5. Verwaltung der Kreise. 243
§ 74. Der Landrat beruft die Kreistagsabgeordneten zum
Kreistage durch besondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu
verhandelnden Gegenstände, führt auf demselben den Dorsitz, leitet die
Derhandlungen und handhabt die Ordnung in der Dersammlung. In
Behinderungsfällen übernimmt der dem Dienst= bezielungsweise Lebensalter
nach älteste anwesende Kreisdeputierte den Vorsitz. Anträge von
Kreistagsabgeordneten auf Beratung einzelner Gegenstände sind bei
dem TLandrate anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreistage
aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben
eingehen. Der Candrat ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen
Kreistag anzuberaumen. Die Susammenberufung des Creistages
muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Diertel der Kreistagsabgeordneten
oder von dem Kreisausschusse verlangt wird.
8 76. Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß
der Dersammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
8 77. Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die
Rälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 80. Die Zeschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit
der Stimmen gefaßt. — Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
§ 81. Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere
Derhandlung aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend
gewesenen Mitglieder aufgeführt werden müssen. Diese Derhandlung
wird von dem Dorsitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern des
Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe von der Dersammlung
vor dem Beginne der Derhandlung zu bestimmen und in letzterer aufzuführen
sind. — Ueber die Wahl eines Hrotokollführers und die
Formen der Derhandlung bestimmt im übrigen die von dem Kreistage
zu beschließende Geschäftsordnung. — Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse
ist, sofern der Kreistag nicht in einem einzelnen Falle etwas
Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestimmenden Weise
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
f. RKreisausschuß. K. O. § 87. Sum Swecke der Verwaltung
der Angelegenheiten des Kreises und der Wahrnehmung
von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreisausschuß
bestellt.
88. Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrate und sechs
Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Sahl der
Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden.
— Geistliche, Kirchendiener und SElementarschullehrer können nicht Mitglieder
des Kreisausschusses sein, richterliche Beamte nur mit
Genebmigung des vorgesetzten Ministers.
00. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs
Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mlitgliedschaft
im Ausschusse bis zur Wahl des Tlachfolgers fortdauert.
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das
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