Metadata : Gesetzes- und Staatenkunde

5

5.  Verwaltung  der  Kreise.  243

§  74.  Der  Landrat  beruft  die  Kreistagsabgeordneten  zum
Kreistage  durch  besondere  Einladungsschreiben,  unter  Angabe  der  zu
verhandelnden  Gegenstände,  führt  auf  demselben  den  Dorsitz,  leitet  die
Derhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Dersammlung.  In
Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem  Dienst=  bezielungsweise  Lebensalter
  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputierte  den  Vorsitz.  Anträge  von
Kreistagsabgeordneten  auf  Beratung  einzelner  Gegenstände  sind  bei
dem  TLandrate  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben
eingehen.  Der  Candrat  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  einen
Kreistag  anzuberaumen.  Die  Susammenberufung  des  Creistages
muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Diertel  der  Kreistagsabgeordneten
  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

8  76.  Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne
Gegenstände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß
  der  Dersammlung  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

8  77.  Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die
Rälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.

§  80.  Die  Zeschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit
der  Stimmen  gefaßt.  —  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als
abgelehnt.

§  81.  Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere
Derhandlung  aufzunehmen,  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  aufgeführt  werden  müssen.  Diese  Derhandlung
wird  von  dem  Dorsitzenden  und  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  des
Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe  von  der  Dersammlung
vor  dem  Beginne  der  Derhandlung  zu  bestimmen  und  in  letzterer  aufzuführen
  sind.  —  Ueber  die  Wahl  eines  Hrotokollführers  und  die
Formen  der  Derhandlung  bestimmt  im  übrigen  die  von  dem  Kreistage
zu  beschließende  Geschäftsordnung.  —  Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse
  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in  einem  einzelnen  Falle  etwas
Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden  Weise
zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

f.  RKreisausschuß.  K.  O.  §  87.  Sum  Swecke  der  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und  der  Wahrnehmung
von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß
  bestellt.

88.  Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrate  und  sechs
Mitgliedern,  welche  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Sahl  der
Kreisangehörigen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.
—  Geistliche,  Kirchendiener  und  SElementarschullehrer  können  nicht  Mitglieder
  des  Kreisausschusses  sein,  richterliche  Beamte  nur  mit
Genebmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

00.  Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs
Jahre  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mlitgliedschaft
  im  Ausschusse  bis  zur  Wahl  des  Tlachfolgers  fortdauert.
Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.  Die  das

16