520 Ober-Militär-Aerzte.
Kranken-Journal.
Insbesondere ist das Jonrnalblatt nach dem folgenden Schema:
Journalblatt — Nro.
1. Regiment, Bataillon, Abtbeilung
2. Kompagnie oder Eskadron; Batterie oder Kolonne
3. Char
4. Vor- und Zunam:
5. Alter Jahr Monat
6. Dienstzeit ahr nat
7. Geburtsort
8. Kreis
2. Regierungsbesirk
den ten 18.. erkrankt oder verwundet
worden und den ten 18.. angekommen in dem Lasarethe
Lager
zu aus dem N oder Quartier su...; abgegangen als
den ten 18.. Krankheit oder Verwundung
Datum | Krankheitsgeschichte | Diät
über einen jeden Kranken bis zu dessen Abgange sehr genau zu führen, weil eben
dieses das Aktenstück ist, wonach bei etwanigen Revisionen das Verfahren des Arztes
beurtheilt wird, daher die wachthebenden Aerzte strenge dazu anzubalten sind, an jedem
Tage den Zustand der Krankheit und die Vero erordnungen in arznailicher und diätetischer
Hinsicht darin genau zu vermerken. Wird ein Kranker während seiner Behandlung
im Lazarethe in eine andere, von einem anderen wachthabenden Arzte besorgte Kranken-Abtheilung
verlegt, so muss das über ihn, bis zum Zeitpunkte seiner Verlegung, geführte
Journal, an die neus Abtheilung abgegeben und von dem wachthabenden Arste dieser
letzteren fortgeführt werden. Vierteljährlich werden die geschlossenen Journale von
den, während des abgelaufenen Quartals aus dem Lazarethe entlassenen Kranken, von
den Militär-Aerzten an das Lasareth-Buresu abgegeben, wo sie nach Troppentheilen
geordnet, Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt werden richtige
oser Kranken-Journale ist tibrigens der betreffende Ober-Militärarzt, welcher dieselben
auch mit zu unterzeichnen hat, verantwortlich ').
Zusatz. Da die lithographirten Journalblütter nur für den Anfang der, bestimmungsmässig
über alle Kranken im Lazarethe zu führenden Krankheits-Journale bestimmt
sind, und dieselben für die Fortsetzung der Journale sich nicht eignen, so muss
auch immer nur der Anfang des Kranken-Journals auf ein solches lithographirtes Jo
blatt geschrieben und da, wo dieses einzelne Blatt nicht ausreicht, nicht ein zweiten
und drittes etc. lithographirtes Journalblatt, sondern weisses Hapior r angeheftet und auf
dien letztere die Fortsetzung des Krankheits-Journales geschrieben werden ?).
Zu den Pflichten jedes, in einem Lazarethe fungi enden oberen Arztes
hai such, dafür zu sorgen, dass etwa vorkommende Unordnungen oder Vernsch-Assigungen
‘der eater sofort abgestellt werden. (Siehe auch Theil II., Kapitel IH.
Lazarethwachtdienst
Betreffs der Entlassung der Kranken aus den Lazarethen, gelten
folgende Vorschriften:
(Reglement für die Friedens-Lazarethe.) $. 159.
Die jedesmalige Entscheidung darüber, wann in den Garnison-Lasarethen befindliche
kranke Militärpersonen etc. als genesen aus denselben zu entlassen sind, muss
dem ärztlichen Ermessen überlassen bleiben. Insbesondere bedarf es einer sorgfältigen
Erwägung der Frage über die Entlassung aus dem Lararethe bei solchen Reconvalescenten,
welche einen Marsch zu ihrem auswärtigen Truppentheile anzutreten haben,
(oder, wie es bei, während der Uebung erkrankten Landwehrmännern nicht selten ist,
nach ihrer Heimath zurückkehren), oder welche als invalide oder dienstuntauglich in
die Heimath entlassen werden, (wegen der, mit der eontagiösen Augenkrankheit Behafteten
s. Theil II., Kap. XI.), indem die Militär- Aerzte verpflichtet sind, Rekonvalescenten
aus den Lazarethen nicht eher zu entlassen, und in Marsch zu setsen, als
bis sie sich hinlänglich erkräftigt haben.
Zusätze. 1. Wenn die Krankheit >) von Reserve-Mannschaften — diese mö
entweder bei ihrer Entl, sur Reserve sich bereits krank in Lazsrethen befanden
haben, oder erst während des Marsches in die Heimath, erkrankt und in Lasarothe
I) Anhang Il. zum Reglement für die Friedens-Lazarelhe, 9. 4
2) Cirkular an die General-Aerzte v. 31. December 1843, a
3) Reglement für die Friedens-Lazarethe 8. 143 S. 8, Fe Anmerkung, alinea 2.