Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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8)  Besondere  Befugnisse  der  oberen  Zollbeamten.
8.  9.

Diejenigen  Oberbeamten  der  Zollverwaltung,  welche  mit  der  Kontrole  des
Verkehres  auf  der  Eisenbahn  und  der  die  Abfertigung  desselben  bewirkenden
Zollstellen  besonders  beauftragt  worden  und  sich  darüber  gegen  die  Angestellten
der  Eisenbahn  durch  eine  von  der  Zoll-Direktiv,  Behörde  ausgestellte  Legitimations-Karte
  ausweisen,  sind  befugt,  zum  Zwecke  biensllicher  Revisionen  oder
Nachforschungen,  die  Wagenzüge  an  den  Stations-Pläßen  und  Haltestellen  so
lange  zurückzuhalten,  als  die  von  ihnen  für  nöbbig  erachtete  und  möglichst  zu

beschlennigende  Amlsverrichtung  solches  erfordert

Die  bei  den  Wagenzügen  oder  auf  den  Siitene,  Pläten  oder  Hallestellen
anwesenden  Angestellten  der  (Eisenbahnverwaltungen  sind  in  solchen  Vällen  verpflichtet,
  auf  die  von  Seiten  der  Zellbeamten  an  sie  ergehende  Anforderung
bereitwillig  Auokunft  zu  ertheilen  und  Hülfe  zu  leisten.

Nicht  minder  sind  die  auf  die  bezeichnete  Art  legitimirten  Zollbeamten
befugt,  innerhalb  der  gesetzlichen  Tageszeit  alle  auf  den  Stations-Pläzen  und
Haltestellen  vorhandenen  Gebäude  und  Lokale,  soweit  solche  zu  Zwecken  des
Eisenbahndienstes  und  nicht  blos  zu  Wohnungen  beuntzt  werden,  ohne  die
Beobachtung  weiterer  Förmlichkeiten,  zu  betreten  und  darin  die  von  ihnen  für
nöthig  erachteten  Nachforschungen  vorzunehmen.  Dieselbe  Befugniß  steht  ihnen
auf  solchen  Stations-Plätzen  und  Haltestellen,  welche  von  Nachtzügen  berührt
werden,  auch  zur  Nachtzeit  zu.

Jeder  Inhaber  einer  begitimations-Karte  der  erwähnten  Art  muß  innerhalb
  derjenigen  Strecke  der  Eisenbahn,  welche  auf  der  Karte  bezeichnet  ist,  in
beiderlei  Richtungen,  in  einem  Porrsogenwagen  zweiter  Klasse  unentgeltlich  befördert
  werden.

II.  Besondere  Vorschifteu  über  die  Abfertigung.

A.  Eingang  vom  Auslande.
1)  Verladung  der  Güter.
8.  10.
ELELIII  Passagier-Effekten,  welche  auf  der  Eisenbahn
eingehen  sollen,  müssen  schon  im  Auslande  in  Güterwagen  (F.  1)  verladen