Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Vorschriften über die Expropriation auf das Unternehmen Anwendung fin- 
den sollen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 3. Februar 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Berichtigung. 
# dem Vertrage zwischen Preußen und Waldeck zur Regelung der gegen- 
seitigen Gerichtsbarkeitsverhaltnisse vom 11. Oktober 1861., abgedruckt im 
40 sten Stück der Gesetz-Sammlung für 1861., ist Seite 844. Z. 7. statt: 
„Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen 2c."“ 
zu setzen: 
„Hinsichtlich der Forstfrevel in den Grenzwaldungen 2c.“, 
und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 16. Dezember 1861. wegen Erweiterung 
und Abänderung des Revidirten Reglements der Westphdlischen Feuersozietät vom 
26. September 1859., abgedruckt im 43sten Stück der Gesetz-Sammlung für 
186 1., ist S. 883. im F. 7. J. 1. v. u. statt: 
„Diemen kommen in die IV. Klasse“ 
zu setzen: 
„Diemen kommen in die VI. Klasse“. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober--Hofbuchdruckerei 
ecker).
	        
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