Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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3) Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung 
der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung eine besondere Schuldentilgungskommission gewählt, 
welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privile- 
giums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von 
Unserer Regierung zu Düsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. 
Dieselbe soll aus drei Mitzliedern bestehen, von denen eins aus den 
Stadtverordneten und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu er- 
wählen sind. 
4) Die Obligationen werden in drei Serien, die eine unter dem Buchstaben 
A. für die Obligationen zu 500 Rthlr., mit fortlaufenden Nummern von 
1. bis 500., die andere unter dem Buchstaben B. für die Obligationen 
von 200 Rthlr. mit fortlaufenden Nummern von 1. bis 500. und die 
dritte unter dem Buchstaben C. für die Obligarionen von 100 Rthlr. mit 
fortlaufenden Nummern von 1. bis 500. nach den beiliegenden Schematen 
ausgestellt, von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Schulden- 
tilgungskommission unterzeichnet, und von dem Rendanten der Ge- 
meindekasse und von dem mit der Kontrole beauftragten Stadtsekretair 
kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck des Privilegiums beizufügen. 
5) Den Obligationen werden für die nächsten zehn Jahre zehn Zinskupons, jeder 
22 2 15 Sgr., 9 Rehlr. resp. 4 Rlthlr. 15 Err. in den darin be- 
immten jährlichen Terminen zahlbar, nach den anliegenden Schematen 
beigegeben. Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zins- 
kupons durch die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen aus- 
ereicht, und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
ie Kupons werden von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem 
mit der Kontrole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der 
etrag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. 
Auch werden die völligen Jinskupons bei allen Jahlungen an die Ge- 
meindekasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zah- 
lung angenommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der staͤdtischen Behörde 
zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jahrlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung F 
folgt
	        
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