Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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zeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren oder 
vernichtet zum Behuf der Ertheilung neuer Obligarionen binnen dieser 
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als ge- 
tilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der 
sühdisschen Verwaltung zur Verwendung für milde Stifrungen anheim- 
fallen. 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Bar- 
men mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, 
und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur 
rechten Zeit gegahlt werden, auf Jahlung derselben von den Gläubigern 
gerichtlich geklagt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Barmer öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder 
öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln. 
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die, auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Be- 
zug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen 
des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- 
papiere &#. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen An- 
dwendung: 
a) die im §F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden- 
tilgungskommission gemacht werden. Dieser werden alle Ge- 
schafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Ver- 
ordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Ver- 
waltung des Staatsschatzes — zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu 
Düsseldorf statt; 
b) das in dem §K. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Land- 
gerichte zu Elberfeld; 
c) die in den ##. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 14. angeführten Blätter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im §F. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Jur
	        
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