Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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350, 000 Thalern, „dreimal hundert und funfzig tausend Thalern“, welche in 
100 Apoints zu 1000 Thaler, in 300 Apoints zu 500 Thaler, in 300 Apoints 
200 Thaler, in 300 Apoints zu 100 Thaler und in 200 Apoints zu 50 Tha- 
er nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe der Meliorations- 
kassenbeitraͤge der Sozietaͤt zur Regulirung der Unstrut von Brettleben bis Ne- 
bra mit vier und einem halben Prozent — zu verzinsen und nach der durch 
das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spaͤtestens vom 1. Juli 1864. ab all- 
jaͤhrlich mit mindestens einem halben Prozent des Gesammtkapitals zu tilgen 
sind, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit 
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhdndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1862. 
L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Püäckler. 
Schema.
	        
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