Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der 
Sozietät, die amtlichen Atteste und Taxen Behufs der Versicherungen und der 
Erhebung der Brandentschädigungen, desgleichen die Quiktungen über empfan- 
gene Brandensschädigungen Snd von tarifmäßigen Stempeln und Sporteln 
entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sogzietät sind diejenigen Stempel, deren Be- 
zahlung der Sozietät obliegt, außer Ansatz zu lassen. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebeneremplaren aber der Stempel 
beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer. 
K. 3. 
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur: 
Gebude (mit Ausschluß der darin etwa vorhandenen Geräthschaften, 
sowie Dampfmaschinen), Zäune, Bohlwerke, Brücken und ährliche 
Bauwerke, 
auch alle diese Gegenstände nur insofern aufnehmen, als sie innerhalb des Kom- 
munalbezirks der Stadt Königsberg gelegen sind. 
g. 4. 
In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebaͤude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sowie die sonstigen nach 
K. 3. aufnahmefähigen Baulichkeiten, zur Aufnahme geeignet sind; jedoch sollen 
folgende Gebäude, als: 
Puloermühlen und Pulverniederlagen, Windmühlen, Theater und Kirchen 
wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit und resp. Kostbarkeit gar nicht aufgenom- 
men werden dürfen. 
g. 5. 
Jeder fuͤr sich bestehende Gegenstand muß einzeln, also auch jedes abge- 
sonderte Neben- und Hintergebaͤude und jede sonstige nach §#. 3. und 4. auf- 
nahmefahige Baulichkeit besonders versichert werden. 
III. Beitrittsfähigkeit der Theilnehmer. 
g. 6. 
Kein Gebäude, welches schon anderswo versichert ist, kann bei der Stadt- 
(Nr. 5510) 137 Feuer-
	        
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