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(Nr. 5520.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. Maͤrz 1862., betreffend die Umaͤnderung der
Apoints derjenigen Charlottenburger Stadt-Obligationen zum Betrage
von 10,000 Thalern, welche nach dem Allerhoͤchsten Privilegium vom
19. Oktober 1860. in Apoints von 25 Thalern ausgefertigt werden sollen,
in Apoints von 1000 Thalern.
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 28. Februar d. J. will Jch dem
Magistrate zu Charlottenburg hierdurch gestatten, diejenigen Stadt-Obligationen,
welche auf Grund des Privilegil vom 19. Oktober 1860. (Gesetz-Sammlung
von 1860. S. 650.) zum Betrage von 10,000 Thalern in Apoints zu 25 Tha-=
ler ausgefertigt werden sollen, statt dessen in Apoints zu 1000 Whalle aus-
zugeben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17. März 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. G.r. v. Schwerin.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
der Finanzen und des Innern.
(Nr. 5521.) Allerhöchster Erlaß vom 31. März 1862., betreffend die Konvertirung aller
bei dem Bergisch-Mrkischen Eisenbahn-Unternehmen noch vorhandenen
fünfprozentigen in vier und ein halbprozentige Obligationen.
A. den Bericht vom 26. März d. J. genehmige Ich, daß die auf dem
Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmen lastenden, auf Grund der Privile-
gien vom 11. September 1850. (Gesetz-Sammlung für 1850. S. 400.), vom
September 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 621.) und vom 30. Ja-
nuar 1860. (Gesetz-Sammlung für 1860. S. 66.) emittirten fün fprozentigen
Obligationen zum Betrage von resp. 400,000 Thaler, 1,000,000 Thaler II. E
rie 2. Emission und 1,000,000 Thaler IV. Serie, soweit sie noch nicht durch
Ausloosung getilgt sind, nach vorgangiger Kündigung in vier und ein halb-
prozentige konvertirt werden und daß zugleich bei der zweiten der vorerwähnten
Anleihen die außer den Zinsen der eingelösten Obligationen zur Amortisation
alljährlich zu verwendende Summe von Einem auf ein halbes Prozent des
(Xr. 5520—5522) a-