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(Nr. 5525.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Graudenzer Kreises im Betrage von 86,000 Thalern III. Emission.
Vom 13. März 1862.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Graudenzer Kreises, im Regierungs-
bezirk Marienwerder, auf dem Kreistage vom 15. September 1860. beschlossen
worden, die zur vollständigen Durchführung der vom Kreise unternommenen
Chausseebauten nach Ausgabe der durch die Privilegien vom 23. Juni 1854.
und 19. Juni 1857. (Gesetz-Sammlung Nr. 4049. für 1854. S. 404. und
Nr. 4739. für 1857. S. 593.) genehmigten Anleihen von 31,000 Thalern und
100,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
wecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gladu=
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 86,000 Tha-
lern ausstellen zu dürfen, da sh hiergegen weder im Interesse der Glaubiger noch
der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Ge-
Sches vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von
86,000 Thalern, in Buchstaben: sechs und achtzig tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
30 Stück à 1000 Rthlr. S 30, 000 Rthlr.
a
60 500 „ = 30,000 „
200 à 100 „ -20,000 „
80 à 50 „ = F4,000 „
80 à 25 „ = 2,000 „
= 86,000 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, vermöge einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit jährlich Ein und einem halben
Prozent des gesammten Anleihekapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erthei-
len, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
9 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. März 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. G.r. v. Schwerin.
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