Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5530.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Neutz  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  31.  März  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
ertheilen,  nachdem  die  Sctadtverordnet  sammlung  zu  Neuß  darauf  angetran
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  städtischen  Echuldorrhällast  und  zur

estreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen  ihr  zur  Aufnahme
eines  Darlehns  von  100,000  Thalern,  geschrieben  Einhundert  tausend  Thalern,
Lgen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener

ligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen  und  bei  diesem
Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger,  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalren,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Beingungen:


 

K.  1.
Es  werden  ausgegeben:
a)  400  Obligationen,  jede  zu.  50  Thaler,  ausmachend

überhauiuiuirrtrtrtrtrtrt::  20,000  Thaler,
b)  400  Obligationen,  jede  zu  100  Thaler,  ausmachend

zusamienn  40,000  „
pc)  80  Obligationen,  jede  zu  500  Thaler,  betragend

überhaunt  40,000  „

 

in  Summa  =  100,000  Thaler.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jahrlich  verfint
und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  31.  Dezember  von  der  städtischen  Gemeindekasse
zu  Neuß  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  werden  jährlich  Ein  und  ein  halb  Prozent  von
dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligarionen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten
  Obligationen  verwendet,  so  daß  in  zwei  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen
  Obligationen  eingelöst  sein  werden.

Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  z  beschleunigen.  «

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

g.  2.

Zur  Leitung  der  Geschaͤfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordnetenversammlung