Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

152  Buch  III.  Abschnitt  3.  Das  Eigentum.

daß  es  regnet;  A.  verlangt  darauf  von  B.  dessen  Regenschirm,  weil  er  selber  keinen  Schirm
bei  sich  hat  und  sein  neuer  Zylinderhut  25  Mark,  der  alte  Filz  des  B.  aber  nur  2  Mark
wert  ist.  Hier  ist  A.  im  Recht.  Er  darf  aber,  wenn  B.  sich  ablehnend  verhalten  sollte,  ihm
den  Schirm  nicht  gewaltsam  fortnehmen,  sondern  muß  sich  damit  begnügen,  für  den  Schaden,
den  sein  Hut  durch  den  Regen  erfährt,  von  B.  Ersatz  zu  fordern.

UÜbrigens  behaupte  ich  nicht,  daß  der  Gesährdete  immer  erst  die  Ermächtigung  des
Eigentümers  einholen  muß,  ehe  er  seinen  Rettungsversuch  vornimmt.  Im  Gegenteil,  er
kann  zunächst  voraussetzen,  daß  der  Eigentümer  das,  was  er  nicht  verbieten  darf,  auch
wirklich  nicht  verbieten  wird.  Das  gilt  namentlich  dann,  wenn  der  Eigentümer  nicht  anwesend
  ist.

2.  Das  Eigentum  an  einem  Grundstück  erstreckt  sich  selbstverständlich  auch
auf  den  Raum  über  und  unter  der  Grundstücksoberfläche.  Doch  wirkt  es  hier
weniger  intensiv.  Der  Eigentümer  kann  nämlich  Eingriffe  in  sein  Eigentum
nicht  verbieten,  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen  werden,  daß  er
an  der  Ausschließung  kein  Interesse  hat  (905).

Beispiel.  Unter  der  Oberfläche  der  Grundstücke  von  A.  und  B.  erstreckt  sich  eine
Tropfsteinhöhle;  A.  entdeckt  sie,  macht  sie  von  seinem  Garien  aus  zugänglich  und  zeigt  sie
gegen  ein  Eintrittsgeld;  B.  wünscht  einen  Anteil  an  den  Einnahmen  und  verbietet,  als  A.
dies  ablehnt,  den  Eintritt  in  seinen  Höhlenteil.  Hier  ist  dies  Verbot  nur  unter  besondern
Voraussetzungen  gerechtfertigt,  also  etwa,  wenn  B.  voraussichtlich  seinen  Höhlenteil  auch  von
seiner  eignen  Oberfläche  aus  zugänglich  machen  wird.

3.  Wichtige  Eigentumsbeschränkungen  gehören  dem  Nachbarrecht  an.
Hierüber  siehe  den  folgenden  Paragraphen.

4.  Andre  Eigentumsbeschränkungen  sind  nach  dem  Plan  dieses  Werks  von  der  Darstellung
  auszuscheiden  und  werden  deshalb  hier  nur  der  Orientierung  wegen  durch  einige
Beispiele  belegt.

a)  Eigentumsbeschränkungen,  die  dem  Berg-,  Wasser-,  Jagdrecht  usw.  angehören.
Beispiele:  I.  Der  Eigentümer  darf  gewisse  besonders  wichtige  Minerale,  die  sich  auf  seinem
Grundstück  befinden,  nur  kraft  besondrer  Ermächtigung  der  Bergbehörde  bergmännisch  abbauen.
  Die  Bergbehörde  kann  aber  die  Ermächtigung  zum  Bergbau  auch  andern  Personen
als  dem  Eigentümer  erteilen;  alsdann  muß  der  Eigentümer  in  dem  Bereich  seines  Grundstücks
  sich  den  Bergbau  dieser  Fremden  widerspruchslos  gefallen  lassen.  II.  Der  Eigentümer,
durch  dessen  Grundstück  ein  Bach  fließt,  darf  nur  einen  mäßigen  Teil  des  Bachwassers  zurückhalten,
  während  ihm  (vorbehaltlich  des  allgemeinen  Schikaneverbots)  die  Zurückhaltung  des
in  oder  auf  sein  Grundstück  gelangenden  Grund=  und  Regenwassers  unbenommen  ist.
Sonach  kann  ein  tiefer  liegender  Bacheigentümer  es  sich  verbitten,  daß  der  Oberlieger  den
Bach  versiegen  macht,  während  er  ein  Versiegen  seiner  durch  Grundwasser  gespeisten  Brunnen
als  Folge  einer  Springbrunnenanlage  seines  Nachbarn  wehrlos  erdulden  muß.  III.  Der
Eigentümer  eines  kleinen  Bauernguts  darf  auf  seinem  eignen  Grund  und  Boden  nicht
jagen;  wohl  aber  muß  er  dem  Jäger  oder  Jagdpächter,  den  die  Jagdgenossenschaft,  der  er
zwangsweise  zugewiesen  ist,  bestellt  hat,  die  Jagd  gestatten.

b)  Eigentumsbeschränkungen  des  öffentlichen  Rechts.  Beispiele:  I.  In  manchen  Gegenden
Deutschlands  ist  den  Grundstückseigentümern  die  Teilung  ihrer  Grundstücke  verboten  oder
nur  beschränkt  gestattet  (EiG.  119  Nr.  2);  namentlich  gilt  dies  in  Sachsen  für  die  sog.  geschlossenen
  Güter  (Sächs.  Ges.  v.  30.  11.  43)  und  in  Baden  für  die  im  Schwarzwald  belegenen
geschlossenen  Hofgüter  (Bad.  Ges.  v.  20.  8.  98).  Von  andrer  Art  ist  die  auch  für  ungeschlossene
  Grundstücke  geltende  badische  Vorschrift,  daß  Ackerselder  und  Wiesen  nicht  in
Parzellen  unter  9,  Wald  und  Weiden  nicht  in  Parzellen  unter  360  Ar  geteilt  werden  dürsen
(Bad.  Ges.  v.  16.  8.  00;  ähnl.  Hess.  Auss  Ges.  94  ff.).  Noch  anders  endlich  ist  die  württem-3)

  RG.  59  S.  117;  Monich,  Jahrb.  f.  Dogm.  38  S.  155.