Volltext : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

42  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

den  Lehrling  für  die  Zeit  von  einem  viertel  bis  zu  einem  ganzen  De
in  die  Lehre  zurückverweisen.  Gewinnt  er  die  Überzeugung,  daß  die
mangelhafte  Ausbildung  des  Lehrlings  durch  den  Lehrherrn  verschuldet
ist,  so  kann  er  dem  ersteren  gestatten,  für  die  noch  für  erforderlich
erachtete  7  bei  einem  andern  Jamungsmeister  in  die  Lehre  zu  treten.

at  der  Ausschuß  durch  die  Prüfung  und  erforderlichenfalls  durch  die
Nachprüfung  die  Überzeugung  gewonnen,  daß  der  Lehrling  die  für
einen  Gesellen  erforderliche  Ausbildung  erworben  hat,  so  beantragt  er
beim  Vorstande  die  Ausschreibung  des  Lehrlings.

Die  Aufgaben,  die  den  Innungen  durch  das  neue  Gesetz  zugedacht
waren,  waren  zweifellos  von  der  größten  Bedeutung,  und  die  zu  ihrer
Ausführung  erforderlichen  Maßnahmen  erscheinen  wohl  durchdacht  und
bei  zweckmäßiger  Anwendung  sehr  geeignet,  eine  wesentliche  Förderung
der  Lehrlingsausbildung  und  Lehrlingserziehung  herbeizuführen.  In
der  Wirklichkeit  gestalteten  sich  die  Dinge  jedoch  ganz  anders,  als  es  vom
Gesetzgeber  und  von  der  Regierung  erwartet  worden  war.  Das  Gesetz
und  das  Normalstatut  hatten  einen  Handwerkerstand  im  Auge,  der  in
der  überwiegenden  Zahl  seiner  einzelnen  Glieder  von  einem  hohen  Nicht,r
gefühl  und  stark  fortschrittlichem  Geiste  erfüllt  sei,  denn  nur  unter  dieser
Voraussetzung  konnte  erwartet  werden,  daß  sich  ein  erheblicher  Teil  der
andwerker  den  Innungen  freiwillig  anschließen,  sich  der  vorgesehenen
ontrolle  freiwillig  unterwerfen  und  der  Verfolgung  aller  Sonderbestrebungen
  wenigstens  in  den  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Punkten
enthalten  würde.  Damit  konnte  aber  bei  dem  mangelnden  Gemeinsinn
und  dem  wirtschaftlichen  Tiefstand  einer  übergroßen  Zahl  von  Handwerkern
  nicht  gerechnet  werden.  Es  fehlte  sowohl  an  Energie  wie  an
Opfermut.  Allenthalben  erhob  sich  die  Klage,  daß  der  Gesetzgeber  den
Innungen  und  den  Innungsmitgliedern  eine  Fülle  von  Pflichten  auferlegt
  habe,  daß  er  aber  in  der  Gewährung  von  Rechten  außerordentlich
karg  gewesen  sei.  Man  war  der  Meinung,  daß  ohne  Zwang  keine
Erfolge  erzielt  werden  könnten.  Wie  sollte  die  Innung  ihren  Vorschriften
Geltung  verschaffen,  wenn  der  Meister,  der  in  Strafe  genommen  werden
sollte,  oder  Absichten  verfolgte,  die  Strafen  nach  sich  gezogen  hätten,
einfach  der  Innung  den  Rücken  kehrte!  Hitze  führt  sehr  zutreffend  aus
(S.  10  ff.),  die  auf  Grund  des  neuen  Gesetzes  gebildete  Innung  entbehre
aller  Rechte,  aller  Exekutive.  Sie  könne  die  schönste  Ordnung  des
Lehrlingswesens  erlassen,  aber  nichts  tun,  um  dieselbe  zu  handhaben.
Diejenigen  Meister,  die  in  der  Uübernahme  von  Verpflichtungen  so  bereitwillig
  seien,  würden  auch  ohne  Kontrolle  ihren  Lehrlingen  eine  gute
Ausbildung  geben,  für  sie  sei  dieselbe  also  überflüssig;  diejenigen  aber,
denen  eine  solche  Kontrolle  unangenehm  werden  könne,  würden  einfach
dem  Lehrlingsausschusse  die  Türe  zeigen.  Eine  solche  Erfahrung  aber
genüge,  um  dem  Ausschusse  die  Sache  zu  verleiden.  Die  ganze  Kontrolle
werde  so  entweder  überflüssiges  dekoratives  Beiwerk,  das  anfangs  vielleicht
interessiere,  oder  aber,  falls  sie  ernst  gemeint  sei,  werde  von  der  ganzen
Innung  nur  der  Ausschuß  übrigbleiben.  Was  die  Strafen  auge,  so  frage
es  sich,  ob  dem  einzelnen  Meister  die  ganze  Innung  „zur  Pflege  des
Gemeingeistes“  und  „Stärke  der  Standesehre“  überhaupt  zehn  Mark
wert  sei.  Auch  könne  man  doch  wirklich  nicht  glauben,  daß  es  ein