42 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
den Lehrling für die Zeit von einem viertel bis zu einem ganzen De
in die Lehre zurückverweisen. Gewinnt er die Überzeugung, daß die
mangelhafte Ausbildung des Lehrlings durch den Lehrherrn verschuldet
ist, so kann er dem ersteren gestatten, für die noch für erforderlich
erachtete 7 bei einem andern Jamungsmeister in die Lehre zu treten.
at der Ausschuß durch die Prüfung und erforderlichenfalls durch die
Nachprüfung die Überzeugung gewonnen, daß der Lehrling die für
einen Gesellen erforderliche Ausbildung erworben hat, so beantragt er
beim Vorstande die Ausschreibung des Lehrlings.
Die Aufgaben, die den Innungen durch das neue Gesetz zugedacht
waren, waren zweifellos von der größten Bedeutung, und die zu ihrer
Ausführung erforderlichen Maßnahmen erscheinen wohl durchdacht und
bei zweckmäßiger Anwendung sehr geeignet, eine wesentliche Förderung
der Lehrlingsausbildung und Lehrlingserziehung herbeizuführen. In
der Wirklichkeit gestalteten sich die Dinge jedoch ganz anders, als es vom
Gesetzgeber und von der Regierung erwartet worden war. Das Gesetz
und das Normalstatut hatten einen Handwerkerstand im Auge, der in
der überwiegenden Zahl seiner einzelnen Glieder von einem hohen Nicht,r
gefühl und stark fortschrittlichem Geiste erfüllt sei, denn nur unter dieser
Voraussetzung konnte erwartet werden, daß sich ein erheblicher Teil der
andwerker den Innungen freiwillig anschließen, sich der vorgesehenen
ontrolle freiwillig unterwerfen und der Verfolgung aller Sonderbestrebungen
wenigstens in den vom Gesetze vorgeschriebenen Punkten
enthalten würde. Damit konnte aber bei dem mangelnden Gemeinsinn
und dem wirtschaftlichen Tiefstand einer übergroßen Zahl von Handwerkern
nicht gerechnet werden. Es fehlte sowohl an Energie wie an
Opfermut. Allenthalben erhob sich die Klage, daß der Gesetzgeber den
Innungen und den Innungsmitgliedern eine Fülle von Pflichten auferlegt
habe, daß er aber in der Gewährung von Rechten außerordentlich
karg gewesen sei. Man war der Meinung, daß ohne Zwang keine
Erfolge erzielt werden könnten. Wie sollte die Innung ihren Vorschriften
Geltung verschaffen, wenn der Meister, der in Strafe genommen werden
sollte, oder Absichten verfolgte, die Strafen nach sich gezogen hätten,
einfach der Innung den Rücken kehrte! Hitze führt sehr zutreffend aus
(S. 10 ff.), die auf Grund des neuen Gesetzes gebildete Innung entbehre
aller Rechte, aller Exekutive. Sie könne die schönste Ordnung des
Lehrlingswesens erlassen, aber nichts tun, um dieselbe zu handhaben.
Diejenigen Meister, die in der Uübernahme von Verpflichtungen so bereitwillig
seien, würden auch ohne Kontrolle ihren Lehrlingen eine gute
Ausbildung geben, für sie sei dieselbe also überflüssig; diejenigen aber,
denen eine solche Kontrolle unangenehm werden könne, würden einfach
dem Lehrlingsausschusse die Türe zeigen. Eine solche Erfahrung aber
genüge, um dem Ausschusse die Sache zu verleiden. Die ganze Kontrolle
werde so entweder überflüssiges dekoratives Beiwerk, das anfangs vielleicht
interessiere, oder aber, falls sie ernst gemeint sei, werde von der ganzen
Innung nur der Ausschuß übrigbleiben. Was die Strafen auge, so frage
es sich, ob dem einzelnen Meister die ganze Innung „zur Pflege des
Gemeingeistes“ und „Stärke der Standesehre“ überhaupt zehn Mark
wert sei. Auch könne man doch wirklich nicht glauben, daß es ein