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Zusätzliche Bestimmungen.
4) Von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Roggen, Gerste, Hafer oder
anderen Lebensmitteln, mit Ausschluß von Weizen, Obst, geistigen Ge-
mränken und Materialwaaren, beladen eingehen und demnächst wieder
ausgehen, ohne mehr als den dritten Theil dieser Ladung gelöscht zu
haben, wird die Abgabe beim Ausgange nur nach dem Satze für unbe-
ladene Fahrzeuge entrichtet.
2) Von Sahrzeugen, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der
Rhede bleiben, wird entrichtet:
a) wenn sie die Rhede verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht
oder eingenommen zu haben: nichts;
b) wenn sie nur löschen oder nur laden: die Abgabe zu I. des Tarifs
nur einmal beim Eingange oder beim Ausgange;
J) wenn sie löschen und laden: die vollen tarifmäßigen Sütze beim
Eingange und Ausgange;
d) wenn nur einen Theil der Ladung löschen oder einnehmen und
von der Rhede nach einem anderen Hafen segeln: der Satz zu I.
Nr. 1. des Tarifs für jede Schiffslast des gelöschten oder einge-
nommenen Theils der Ladung nur eimmal beim Eingange oder
beim Ausgange.
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede laden oder löschen, so wird die Abgabe
nur von ihnen, nicht aber von den Leichterfahrzeugen erhoben. Auch
wird, wenn die Fahrzeuge vor der Beladung aus dem Hafen ausgehen,
oder nach dem Löschen in den Hafen eingehen, die Abgabe nicht zum
zweiten Male erhoben.
4) Außer den im Tarife und dem Anhange zu demselben festgesetzten Ab-
gaben sind keine weiteren Gebühren für die Benutzung der dem öffent-
lichen Verkehre bestimmten Hafenanstalten zu enrrichten.
Befreiungen.
Von Entrichtung der tarifmäßigen Abgaben sind befreit:
1) Fahrzeuge, welche den Nokhhafen suchen, d. h. solche, welche durch er-
littene Beschädigung oder andere, auf Erfordern näher nachzuweisende
Unfalle an der Forksetzung ihrer Reise verhindert sind und in den Hafen
einlaufen, sofern sie den Vafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz
oder theilweise gelbscht, oder Ladung eingenommen zu haben.
2) Fahrzeuge, welche, nachdem sie den Hafen verlassen haben, wegen widri-
gen Windes dorthin ohne Berührung eines anderen Hafens zurückkehren,
unter der zu 1. am Schlusse gedachten Bedingung.
3) Fahrzeuge, welche Königliches Eigenthum sind oder ausschließlich König-
liche oder Armee-Effekten befördern. v
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