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Landgemeinden steht, die Staͤdte-Ordnung fuͤr die Rheinprovinz vom 15. Mai
1856. hiermit verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Schloß Babelsberg, den 14. Juli 1862.
Wilhelm.
v. Jagow.
An den Minisier des Innern.
(Nr. 5573.) Allerhöchster Erlaß vom 206. Juli 1862., betreffend einen Zusatz zu §#. 8.
und 30. des Reglements für die Feuersozietät der Ostpreußischen Land=
schaft vom 30. Dezember 1837.
A. Ihren Bericht vom 21. Juli d. J. will Ich, in Folge des Beschlusses
des 24. Generallandtages der Ollpreußischen Landschaft, folgenden Zusatz zu
. 8. und 30. des Reglements für die Feuersoziekät der Ostpreußischen Land-
schaft vom 30. Dezember 1837. (Gesetz-Sammlung für 1838. Seite 97 ff.)
hierdurch genehmigen:
„Gebäaude eines jeden Hofverbandes, auf welchem lokomobile
Dampfmaschinen zur Benutzung kommen, sind eine Klasse tiefer zur Ein-
schätzung zu bringen, als sie ihrer Bauart nach angehören. Eine Aus-
nahme findet stalt, und es sind nur die gewöhnlichen Beiträge zu er-
heben: 1) hinsichtlich der massio gedeckten Wohngebäude, 2) hinsichtlich
der zur vierten Klasse gehörigen Gebäude, 3) in dem Falle, wenn die
lokomobilen Dampfmaschinen mindestens 100 Fuß von massiv gedeckten
Wirthschaftsgebäuden und mindestens 200 Fuß von strohgedeckten Ge-
bauden entfernt, in Betrieb gesetzt werden. Der General-Feuersozietäts-
Direktion bleibt es überdies vorbehalten, für die Beschaffenheit, Auf-
stellung und Benutzung dieser Dampfmaschinen diejenigen Bedingungen
vorzuschreiben, von deren Befolgung die Versicherung der betreffenden
Gebäude abhängig bleibt.“
Gegenwartiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862.
Wilhelm.
v. Jagow.
An den Minister des Innern.
Nr. 5572—5574.) (Nr. 5574.)