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fonds von wenigstens Einem und einem halben Prozent jaͤhrlich unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Diie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem
Monate . .. jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht
vor, den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ODiese Bekanntmachung er-
folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie im Kreisblatte des
Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats-Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaährlichen Terminen, am 26. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember
bis 3. Januar, von heute an gerechner, mit vier und einem halben Prozent
jahrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Lopfrals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in P. Stargardt, und zwar allch in der nach
dem Eintritte des Fälligkeirstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapirals prdsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisarion verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung
Shel # ie. 51. 9. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr.
targardt. 4
JZinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjh-
rigen Verläßrungsfei bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden. * «
Mit dieser Schuldverschreibung sind .... ... halbjaͤhrige Zinskupons
bis zum Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Pr. Stargardt gegen Wblieferung des der dlteren Zinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus-
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
(Wr. 5575.) 36* Zur