Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

76

Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderathss
bezeugen  biermit:

Die  Aechtbeit  der  vorstehenden  Unterschrift;

2)  daß  die  Ebefrau  ddees  .  .  gemäß  dem  Gesetz  vom  21.  Mai
1828,  Art.  5  laut  Gemeinderaths-Protokoll  Seite  ..  .sichfürdieganzeSchuth
ihres  Ehemannes  verpflichtet  hat.

Geschehenz  den  1300
Der  Gemeinderath.

Bemer  kungen.

1)  Die  Beurkundung  von  Seiten  der  Unterspandsbehörde  in  der  Cautions-Urkunde,  sowie  der
anzuhestende  Auszug  aus  dem  Pfandbuche  müssen  mindestens  je  fünf  Original-Unterschriften  aufweisen;

2)  bei  dem  Verzeichniß  der  Unterpfänder  in  der  Cautions-Urkunde  ist  jedem  Stücke  auch  dessen
Geld-Anschlag  beizusügen.

3)  Wenn  ein  unverehelichtes  Frauenzimmer  für  einen  Rechner  Liegenschaften  verpfändet,  so  ist
das  Formular  in  entsprechender  Weise  zu  modificiren.