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Wir die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderathss
bezeugen biermit:
Die Aechtbeit der vorstehenden Unterschrift;
2) daß die Ebefrau ddees . . gemäß dem Gesetz vom 21. Mai
1828, Art. 5 laut Gemeinderaths-Protokoll Seite .. .sichfürdieganzeSchuth
ihres Ehemannes verpflichtet hat.
Geschehenz den 1300
Der Gemeinderath.
Bemer kungen.
1) Die Beurkundung von Seiten der Unterspandsbehörde in der Cautions-Urkunde, sowie der
anzuhestende Auszug aus dem Pfandbuche müssen mindestens je fünf Original-Unterschriften aufweisen;
2) bei dem Verzeichniß der Unterpfänder in der Cautions-Urkunde ist jedem Stücke auch dessen
Geld-Anschlag beizusügen.
3) Wenn ein unverehelichtes Frauenzimmer für einen Rechner Liegenschaften verpfändet, so ist
das Formular in entsprechender Weise zu modificiren.