Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5584.) Allerhoͤchster Erlaß vom 5. September 1862., betreffend die Verleihung der 
Städte-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 19. Maͤrz 1856. an 
die Stadtgemeinde Rheda im Regierungsbezirk Minden. 
A- den Bericht vom 30. August d. J. will Ich der Stadtgemeinde Rheda, 
im Regierungsbezirk Minden, deren Antrage Femäß die Städte-Ordnung für 
die Provinz Westphalen vom 19. März 1856. hierdurch verleihen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Doberan, den 5. September 1862. 
Wilhelm. 
v. Jagow. 
An den Minister des Innern. 
— 
(Nr. 5595.) Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1862., betreffend die Kündigung von 
zusammen 7,000,000 Rthlrn. Prioritäts-Obligationen der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft zum Zwecke der Herabsetzung des Zinsfußes. 
A. Ihren Bericht vom 3. September d. J. genehmige Ich, daß die von 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft auf Grund des Privilegiums vom 
23. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 288.) und der Geneh- 
migungs-Urkunde vom 1. Februar 1848. (Gesetz-Sammlung für 1848. S. 30.) 
auögegebenen, zu vier und einem halben Prozent verzinslichen Prioritäts-Obli- 
ationen im Betrage von vier Millionen Thalern, sowie die auf Grund des 
Priollegm vom 19. Februar 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 142.) 
ausgegebenen, zu vier und einem halben Prozent verzinslichen Prioritats-Obli- 
gationen im Betrage von drei Millionen Thalern, beide soweit sie durch die 
planmäßige Ausloosung noch nicht getilgt sind, zum Zwecke der Herabsetzung 
des Zinsfußes auf vier Prozent unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten gekündigt werden. Zugleich will Ich genehmigen, daß von den bie 
#m Schlusse des Jahres 1862. durch die planmäßige Ausloosung getilgten 
bligationen im Betrage von 378,500 Rehlrn. und resp. von 100,700 Rehlrn. 
vom Jahre 1863. ab nicht mehr vier und ein halb Prozent, sondern nur vier 
Prozent als ersparte Zinsen zur ferneren Tilgung nach Maaßgabe der vorge- 
legten Tilgungspläne verwendet werden. Die Herabsetzung des Zinsfußes ist 
auf den Obligationen zu vermerken. ODer vorstehende Erlaß ist durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 13. September 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Rebdigirt im Büreau des Stoats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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