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(Nr. 5597.) Gesetz, betreffend die Beförderung gerichtlicher Erlasse durch die Post. Vom
20. September 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
verordnen für die Landestheile, in welchen das Gesetz über den Ansatz und die
Erhebung der Gerchtskosten vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung Seite 622.)
Geltung hat, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung der
beiden Hauser des Landrages der Monarchie, was folgt:
KS. 1.
Den Gerichten wird die Insinuation aller Erkenntnisse und Verfügungen,
mit Ausnahme der Kurrenden, durch die Postanstalten an Personen außerhalb
des Ortes des Gerichts auch ferner gestattet. Zu Insinuationen an Personen,
welche am Ort des Gerichts wohnen, durch die Postanstalten bedarf es der
Genehtnigung det Juslizministers und des Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
g. 2.
Eine Gebühr für die postamtliche Bestellung derjenigen, von den Gerich-
ren abgehenden Sendungen und veranlaßten Infinuarionen, welche nach #. 67.
det Gerichrskosten-Tarifs odm 10. Mai 1851. (Gesetz Sammlung Seite 622.)
pottöftei zu befördern sind, wird fortan nicht mehr erhoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kdniglichen Insiegel.
Gegeben Schlotz Babelsberg, den 20. September 1862.
L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck.
(Nr. ö#8.)