Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

(Nr.  5602.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  September  1862.,  betteffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Werden  an  der  Ruhr  bis  zur  Krummeweg-Werdenschen
Staatsstraße  bei  Kettwig  vor  der  Brücke,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

N##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Werden  an  der  Ruhr,  das  linke  Ruhrufer  entlang,  bis
z#  Krummeweg-Werdenschen  Staatsstraße  bei  Ketewig  vor  der  Brücke,  im
kegierungsbezirk  Oüsseldorf,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
  Verben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  umgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  besiehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  R  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  PKeienden  Chausseegeld
  Tarifss  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
ie  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaussecgeld-karife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Doberan,  den  1.  September  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

——  (Tr.  5603.)