(Nr. 5602.) Allerhöchster Erlaß vom 1. September 1862., betteffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Werden an der Ruhr bis zur Krummeweg-Werdenschen
Staatsstraße bei Kettwig vor der Brücke, im Regierungsbezirk Düsseldorf.
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee
von Werden an der Ruhr, das linke Ruhrufer entlang, bis
z# Krummeweg-Werdenschen Staatsstraße bei Ketewig vor der Brücke, im
kegierungsbezirk Oüsseldorf, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde
Verben das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, umgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebauund
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemaäßigen
Unterhaltung der Straße das R zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal PKeienden Chausseegeld
Tarifss einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
ie Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussecgeld-karife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Doberan, den 1. September 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
—— (Tr. 5603.)