Belobnungen.
g. 49.
Unteroffiziere und Landjaͤger, welche sich
durch Entschlossenheit, Umsicht und Dienst-Eifer
besonders auszeichnen, werden nach
Beschaffenheit der Umstaͤnde
durch oͤffentliche Belobung,
durch Geld-Prämien,
durch Befdrderung
oder
durch die Perdienst-Medaille
belohnt werden.
. bo.
Zu Bestreitung der Geld-Prämien, deren
Vertheilung dem Ministerium des Innern
überlassen bleibt, ist eine bestimmte
Summe auf den Etat des Landjäger-Korps
angewiesen.
Die ausgesehten Belohnungen werden
balbjährig bebannt gemacht.
. 51.
Ueberdies gewährt mehrjähriger ausgezeichneter
Dienst im Landjäger-Korps vorzüglityen
Anspruch auf Anstellung oder
Versorgung im Cidvildienst.
Die Bebörden sind angewiesen, auf dergleichen
Subjekte besonderen Bedacht zu
nehmen.
g. 52.
Dagegen finden bei dem Landjaͤger-Korps
mit Ausnahme der cartelmaͤßig festgesetzten
Fang-Gelder fuͤr auslaͤndische Deserteurs
keine Anbring-Gebuͤhren Statt.
Verheirathung.
K. 55.
Die Landjäger sind in der Regel unverheirathet.
Nur in außerordentlichen Fällen
kann die Erlaubniß zur Verheirathung
ausnahmsweise ettheilt werden, jedoch so,
daß nie mehr als der zehnte Theil der Mannschaft
aus Verheiratheten bestehe.
Bei den Unteroffizieren findet in Ansehung
der Zahl der Verheiratheten keine
Beschränkung Statt.
Die Heiraths-Erlaubniß ertheilt der
Kommandeur unter Berbachtung der Formen,
welche das militärische Dienst-Reglement
für 4hnliche Fälle vorschreibt.
Insbesondere aber wird ihm zur Pflicht
gemacht, keine Heiraths-Erlaubniß zu ertheilen,
bis sich die Verlobten über ihre
Aufnahme in das Bürger= oder Beisitz-Recht
einer und derselben Gemeinde genügend
ausgewiesen haben.
Heirathsgesuche des Kommandeurs und
der Bezirks-Kommandanten werden durch
das Miniserium des Innern, beziehungsweise
unter Vernehmung des Kommandeurs,
dem Künuige vorgelegt.