thumbs : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Belobnungen.

g.  49.

Unteroffiziere  und  Landjaͤger,  welche  sich
durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Dienst-Eifer
  besonders  auszeichnen,  werden  nach
Beschaffenheit  der  Umstaͤnde

durch  oͤffentliche  Belobung,
durch  Geld-Prämien,
durch  Befdrderung
oder
durch  die  Perdienst-Medaille
belohnt  werden.

.  bo.

Zu  Bestreitung  der  Geld-Prämien,  deren
  Vertheilung  dem  Ministerium  des  Innern
  überlassen  bleibt,  ist  eine  bestimmte
Summe  auf  den  Etat  des  Landjäger-Korps
angewiesen.

Die  ausgesehten  Belohnungen  werden
balbjährig  bebannt  gemacht.

.  51.

Ueberdies  gewährt  mehrjähriger  ausgezeichneter
  Dienst  im  Landjäger-Korps  vorzüglityen
  Anspruch  auf  Anstellung  oder
Versorgung  im  Cidvildienst.

Die  Bebörden  sind  angewiesen,  auf  dergleichen
  Subjekte  besonderen  Bedacht  zu
nehmen.

g.  52.

Dagegen  finden  bei  dem  Landjaͤger-Korps
  mit  Ausnahme  der  cartelmaͤßig  festgesetzten
  Fang-Gelder  fuͤr  auslaͤndische  Deserteurs
  keine  Anbring-Gebuͤhren  Statt.

Verheirathung.
K.  55.

Die  Landjäger  sind  in  der  Regel  unverheirathet.
  Nur  in  außerordentlichen  Fällen
  kann  die  Erlaubniß  zur  Verheirathung
ausnahmsweise  ettheilt  werden,  jedoch  so,
daß  nie  mehr  als  der  zehnte  Theil  der  Mannschaft
  aus  Verheiratheten  bestehe.

Bei  den  Unteroffizieren  findet  in  Ansehung
  der  Zahl  der  Verheiratheten  keine
Beschränkung  Statt.

Die  Heiraths-Erlaubniß  ertheilt  der
Kommandeur  unter  Berbachtung  der  Formen,
  welche  das  militärische  Dienst-Reglement
  für  4hnliche  Fälle  vorschreibt.

Insbesondere  aber  wird  ihm  zur  Pflicht
gemacht,  keine  Heiraths-Erlaubniß  zu  ertheilen,
  bis  sich  die  Verlobten  über  ihre
Aufnahme  in  das  Bürger=  oder  Beisitz-Recht
  einer  und  derselben  Gemeinde  genügend
  ausgewiesen  haben.

Heirathsgesuche  des  Kommandeurs  und
der  Bezirks-Kommandanten  werden  durch
das  Miniserium  des  Innern,  beziehungsweise
  unter  Vernehmung  des  Kommandeurs,
  dem  Künuige  vorgelegt.