Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5479.) Verordnung wegen des von der Depositenkasse für den Bezirk des Appellations- 
gerichtshofes in Cöln zu gewährenden Zinssatzes für die bei derselben zu 
hinterlegenden Gelder. Vom 28. Oktober 1861. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen tc. 
verordnen auf Grund des F. 6. des Gesetzes über die Errichtung einer Depo- 
sitenkasse für den Bezirk des Appellationsgerichlshofes zu Cöln vom 24. Juni 
d. J. (Gesetz-Sammlung für 1862. S. 1.), was folgt: 
Der Zinssatz, welchen die Depositenkasse für die bei ihr eingehenden Gel- 
der zu gewähren hat, wird bis auf weitere von Uns darüber zu treffende Be- 
stimmung auf zwei und ein halbes Prozent jährlich hierdurch festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1861. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Patow. v. Bernuth. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoföuchbruckere! 
(KR. Decker).
	        
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