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Art. 1.
Ein Wuͤrttemberger kann, bevor die ordentliche Aushebung in seiner
Altersklafse begonnen, nicht nur dann auswandern, wenn er mit dem Vater,
in dessen vaͤterlicher Gewalt er sich befindet, sondern auch, wo diese nicht besteht, wenn
er mit seiner Mutter wegzieht, oder seinen Elrern nachfolgt.
Auch sind in diesen beiden Beziehungen
a) die Großeltern elternloser Enkel,
b) die Adoptiveltern, in Absicht auf die von ihnen vor dem vierzehnten
Jahre rechtsgültig adoptirten Söhne, *
den Eltern selbst gleichgestellt.
" Art. 2.
Als beginnend ist die ordentliche Aushebung anzusehen mit dem Eintritt
des Kalenderjahrs, in welchem die Altersklasse cufgerufen wird.
Art. 5.
Von dem Zeitpunkte an, wo die ordentliche Aushebung in der Altersklasse
des Milirärpflichtigen be ginnt, ist ihm selbst mit den Eltern (rt. 1)
auszuwandern nicht mehr gestatter, wenn auch der Verzicht auf das Staats-Bürgerrecht
bereits erfolgt wärc.
Art. 5.
Nach Ausscheidung des Kontingents steht denjenigen, welche nicht zur
Einreihung bezeichnet sind, und sich keines Ungehorsams gegen das Rekrutirungsgeseß
schuldig gemacht haben, in Beziehung auf die Auswanderung
die Militärpflicht nicht mehr im Wege.
Den zur Einreihung Bezeichneten, so wie den wirklich Eingereihten bleibt vor der
Entlassung aus dem Militär-Verband, den Ungehorsamen vor Erlediging
des Strafpunkts die Auswanderung verboten.
« Art. 5.
Im Fall einer außerordentlichen Aushebung wird die Auswanderungs-Freiheit
für die betreffenden Altersklassen nach den Bestimmungen der Artikel 3
und 4 von dem Zeitpunkte an beschränkt, wo der ôffentliche Aufruf an
die pflichtige Mannschaft erfolgt ist. 6