Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art.  1.

Ein  Wuͤrttemberger  kann,  bevor  die  ordentliche  Aushebung  in  seiner
Altersklafse  begonnen,  nicht  nur  dann  auswandern,  wenn  er  mit  dem  Vater,
in  dessen  vaͤterlicher  Gewalt  er  sich  befindet,  sondern  auch,  wo  diese  nicht  besteht,  wenn
er  mit  seiner  Mutter  wegzieht,  oder  seinen  Elrern  nachfolgt.

Auch  sind  in  diesen  beiden  Beziehungen

a)  die  Großeltern  elternloser  Enkel,
b)  die  Adoptiveltern,  in  Absicht  auf  die  von  ihnen  vor  dem  vierzehnten
Jahre  rechtsgültig  adoptirten  Söhne,  *
den  Eltern  selbst  gleichgestellt.
"  Art.  2.

Als  beginnend  ist  die  ordentliche  Aushebung  anzusehen  mit  dem  Eintritt

des  Kalenderjahrs,  in  welchem  die  Altersklasse  cufgerufen  wird.
Art.  5.

Von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  ordentliche  Aushebung  in  der  Altersklasse
  des  Milirärpflichtigen  be  ginnt,  ist  ihm  selbst  mit  den  Eltern  (rt.  1)
auszuwandern  nicht  mehr  gestatter,  wenn  auch  der  Verzicht  auf  das  Staats-Bürgerrecht
  bereits  erfolgt  wärc.

Art.  5.

Nach  Ausscheidung  des  Kontingents  steht  denjenigen,  welche  nicht  zur
Einreihung  bezeichnet  sind,  und  sich  keines  Ungehorsams  gegen  das  Rekrutirungsgeseß
  schuldig  gemacht  haben,  in  Beziehung  auf  die  Auswanderung
die  Militärpflicht  nicht  mehr  im  Wege.

Den  zur  Einreihung  Bezeichneten,  so  wie  den  wirklich  Eingereihten  bleibt  vor  der
Entlassung  aus  dem  Militär-Verband,  den  Ungehorsamen  vor  Erlediging
des  Strafpunkts  die  Auswanderung  verboten.

«  Art.  5.

Im  Fall  einer  außerordentlichen  Aushebung  wird  die  Auswanderungs-Freiheit
  für  die  betreffenden  Altersklassen  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  3
und  4  von  dem  Zeitpunkte  an  beschränkt,  wo  der  ôffentliche  Aufruf  an
die  pflichtige  Mannschaft  erfolgt  ist.  6