Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Naturalbezüge  an  Getreide  sowie  sonstigen  Früchten  und  Erzeugnissen  werden
nach  dem  sechsjährigen  Durchschnitte  der  Marktpreise  des  nächsten  Marktorts  berechnet,
Holzbezüge  nach  der  Forsttarxe  des  nächsten  Königlichen  Forstreviers.

Stolgebühren  und  Akzidenzien  werden  nach  dem  sechsjährigen  Durchschnitte
berechnet.

Wo  die  vorstehend  erwähnten  Einzelbeträge  nicht  mit  Sicherheit  zu  ermitteln
sind,  ist  der  Durchschnittsbetrag  durch  Schätzung  festzustellen.

827.

Bei  der  Berechnung  des  Stelleneinkommens  bleiben  außer  Ansatz:

1.  die  Dienstwohnung  nebst  Hausgarten  sowie  die  an  ihrer  Stelle  gewährte
Mietsentschädigung;

2.  Nebeneinnahmen  für  geistliche  Bedienung  der  Korrektions.,  Irren-,  Kranken.
und  ähnlichen  Anstalten,  für  die  Militärseelsorge  sowie  für  Lehrtätigkeit
an  Unterrichtsanstalten;

3.  das  Einkommen  aus  vorübergehender  gleichzeitiger  Verwaltung  einer  anderen
Pfarrstelle;

4.  freiwillige  Gaben.

8  28.

Von  dem  Stelleneinkommen  sind  abzusetzen:

1.  die  aus  demselben  auf  Grund  spezieller  rechtlicher  Verpflichtung  dauernd

zu  leistenden  Jahlungen,  insbesondere  die  Abgaben  und  Lasten,  welche  auf

den  zur  Stelle  gehörigen  Grundstücken  ruhen;

die  bei  Erhebung  der  Stelleneinkünfte  unvermeidlichen  Kosten  und  Verluste;

3.  die  Fuhrkosten  der  Geistlichen  zu  Gottesdiensten  und  anderen  Amtshandlungen,
  soweit  sie  bisher  aus  dem  Stelleneinkommen  zu  bestreiten
waren.

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g  29.

Die  beim  Beginne  der  Versicherung  im  Amte  befindlichen  Inhaber  derjenigen
Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  zu  versichern  sind,  hat  die  Alterszulagekasse
  für  die  Verluste  schadlos  zu  halten,  welche  ihnen  in  ihrem  Einkommen  dadurch
erwachsen,  daß  die  Einkünfte  der  Pfarrstelle  auf  die  Kirchengemeinde  übergehen.

Für  die  Berechnung  des  Einkommens  und  die  Höhe  der  hiernach  zu  bemessenden
Entschädigungen  sind  die  Bestimmungen  der  §§  26  bis  28  mit  der  Maßgabe  ent.
scheidend,  daß  vorübergehende  Belastungen  der  Stellen  vom  Zeitpunkte  des  Wegfalls
in  Betracht  kommen.

Die  Entschädigungen  werden  vom  Vorstande  festgesetzt  und  so  lange  gezahlt,
bis  der  Stelleninhaber  durch  anderweite  Verbesserung  ein  dem  früheren  mindestens
gleiches  Gesamtdiensteinkommen  erreicht  oder  bis  er  seine  bisherige  Stelle  verläßt.