Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

1.  H.  Brunner,  Quellen  und  Geschichte  des  deutschen  Rechts.  77

hielten  sich  die  Erwerbungen  romanischer  und  germanischer  Volksgebiete  in  merkwürdiger  Regelmäßigkeit
  das  Gleichgewicht,  so  daß  es  bis  zu  Ende  den  gemischten  Charakter  eines  germanischromanischen
  Staatswesens  bewahrte.  Mit  der  Christianisierung  der  Franken  trat  eine  neue
Macht  in  ihr  Rechtsleben  ein,  die  katholische  Kirche,  welche  die  Ausbreitung  des  fränkischen
Reiches  unter  Chlodowech  und  seinen  Söhnen  wesentlich  förderte.  Nach  dem  Tode  Chlothars  I.
(561)  folgte  eine  Zeit  innerer  Wirren,  hervorgerufen  durch  Thronstreitigkeiten  unter  den  merowingischen
  Teilkönigen.  Die  Bürgerkriege  begünstigten  das  Emporkommen  einer  mächtigen
Aristokratie,  die  dem  Königtum  über  den  Kopf  wuchs.  Einen  Markstein  bildet  in  dieser  Beziehung
  das  Edikt  Chlothars  II.  von  614,  wohl  auch  die  Magna  Charta  des  fränkischen  Reiches
genannt,  weil  der  König  darin  den  geistlichen  und  weltlichen  Großen  eine  Reihe  von  Beschränkungen
  der  königlichen  Gewalt  und  die  Beseitigung  von  Mißbräuchen  verbriefte.  Etwa  seit
der  Mitte  des  7.  Jahrhunderts  entstehen  allenthalben  territoriale  Gewalten.  Das  Reich  scheint
aus  den  Fugen  zu  gehen.  Da  gelingt  es  einer  dieser  territorialen  Gewalten,  den  Herzogen
von  Austrasien,  das  höchste  Reichsamt,  die  Hausmeierwürde,  an  ihr  Geschlecht  zu  bringen  und,
darauf  gestützt,  den  Widerstand  der  territorialen  Mächte  zu  brechen,  die  bedrohte  Existenz  des
Reiches  zu  retten  und  wieder  eine  starke  Staatsgewalt  herzustellen.  Die  formelle  Restauration
des  Königtums  erfolgte,  als  der  letzte  Hausmeier  sich  mit  Beseitigung  des  merowingischen
Königsgeschlechtes  von  den  Franken  zum  König  erheben  ließ.  Nachdem  dann  Karl  der  Große
das  fränkische  Reich  zur  germanisch-romanischen  Weltmonarchie  erweitert  hatte,  wurde  er  zu
Weihnachten  800  vom  Papst  Leo  III.  zum  Kaiser  gekrönt  und  als  solcher  adoriert,  ein  Ereignis,
dem  die  Auflösung  des  fränkischen  Reiches  entkeimte.  Die  Kaiserwürde,  welche  die  kirchliche
Einheit  der  abendländischen  Christenheit  zu  staatsrechtlichem  Ausdruck  bringen  sollte  und  daher
begrifflich  die  Unteilbarkeit  der  Regierungsgewalt  voraussetzte,  gab  den  Anlaß  zu  Neuerungen,
welche  die  dieser  Idee  widersprechenden  Grundsätze  der  herkömmlichen  fränkischen  Thronfolgeordnung
  zu  beseitigen  oder  doch  abzuschwächen  suchten.  Diese  Versuche  führten  die  inneren
Kämpfe  herbei,  die  unter  Ludwig  I.  und  seinen  Söhnen  das  Reich  zerrütteten.  Sie  blieben
erfolglos,  denn  im  Vertrage  von  Verdun  (843)  wurde  das  Reich  wieder  gemäß  der  altfränkischen
Teilungssitte  geteilt.  Andererseits  haben  sie  die  Kraft  des  Reiches  so  sehr  geschwächt,  daß  es
trotz  vorübergehender  Vereinigung  der  Teilreiche  seinen  Aufgaben  im  Inneren  und  den  äußeren
Feinden  nicht  mehr  gewachsen  blieb  und  schließlich  in  fünf  kleinere  Reiche  auseinanderfiel.
Eines  davon  bildeten  die  rein  deutschen  Stämme,  die  sich  im  November  887  den  Karolinger
Arnulf  zum  König  setzten.  Seit  dieser  Zeit  gab  es  ein  Deutsches  Reich.

§  11.  Die  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Grundlagen  der  Rechtsbildung.  Die
Berührung  mit  der  römischen  Kultur,  die  Annahme  des  Christentums,  die  Erwerbung  römischen
Gebietes,  die  Erstarkung  der  königlichen  Gewalt  und  die  Wirkungen  der  Aufteilung  des  Acklerlandes
  brachten  tiefgreifende  Anderungen  in  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  Volkes
hewor.  Die  durchschnittliche  Gleichförmigkeit  der  Grundbesitzverhältnisse  verschwand.  Eine
Landteilung  haben  die  Franken  mit  den  römischen  Provinzialen  nicht  vorgenommen.  Durch
die  Eroberungen  wurde  zunächst  nur  der  König  großer  Grundbesitzer,  da  er  die  römischen  Fiskalgüter
  an  sich  zog,  allein  durch  ihn  wurden  es  getreue  Franken,  die  er  für  geleistete  Dienste  mit
Grund  und  Boden  belohnte.  Die  Adligen  mochten  sich  vielfach  von  vornherein,  wenigstens
bei  einzelnen  Stämmen,  vor  den  Gemeinfreien  durch  größeres  Besitztum  ausgezeichnet  haben.
Die  Kirche,  die  man  in  Gallien  als  Großgrundbesitzer  vorfand,  setzte  sich  in  dieser  Eigenschaft
auch  in  den  deutschen  Stammlanden  fest.  Der  Gegensatz  zwischen  dem  grundbesitzenden  Adel
Galliens,  den  senatorischen  Geschlechtern  und  einem  landlosen  Proletariat  übte  schließlich  seine
Rückwirkung  auf  die  Verhältnisse  bei  den  Germanen.  Das  Recht  der  Rodung  mußte  allmählich
zu  einer  Verschiebung  der  Besitzstände  führen,  da  nur  den  Reicheren  die  Verfügung  über  eine
größere  Zahl  von  Arbeitskräften  die  Mittel  bot,  die  Gewinnung  von  Neuland  durch  Rodung
im  großen  Stile  zu  betreiben.  Wie  somit  einerseits  ein  großer  Grundbesitz  entstand,  wurde
andererseits  der  Normalbesitz  verringert,  da  er  die  auf  ihm  haftenden  öffentlichen  Lasten  nicht
mehr  zu  tragen  vermochte  und  vielfach  in  grundherrliche  Abhängigkeit  geriet.  Der  große  Grundbesitz
  bildete  entweder  einen  geschlossenen  Grundkomplex  oder  —  was  in  den  deutschen  Stammlanden
  die  Regel  war  —  sogenannten  Streubesitz,  indem  er  sich  aus  vielen  in  verschiedenen