Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  381

suchen.  Abs.  2:  Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur
behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und
Muster  mitgeführt  werden,  soweit  nicht  der  Bundesrath
ꝛc.  2c.  Ausnahmen  zuläßt.  Abs.  3:  Das  Aufkaufen  von
Waaren  darf  nur  bei  Kaufleuten  oder  Produzenten  oder
in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.

Da  nun  diese  dem  §  42  nachfolgenden  Bestimmungen
allerdings  mit  der  Einschränkung  auf  gewisse  Theile  des
Geschäftsbetriebes  und  unter  Beschränkungen  hinsichtlich
der  Ausführung  diesen  dem  stehenden  Gewerbe  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  Niederlassung  gestatten,
  im  Uebrigen  aber  den  Vorbehalt  des  §  42  Abs.  1
wirksam  lassen,  stellt  sich  §  44  als  eine  Ausnahmsbestimmung
  zu  Gunsten  des  stehenden  Gewerbes  dar,  zufolge
  welcher  dasselbe,  soweit  es  im  Rahmen  des  §  44
gehalten  wird,  von  den  beschränkenden  Bestimmungen
des  dritten  Titels  der  Gewerbeordnung  nicht  betroffen
wird,  so  daß  die  Annahme  der  Strafkammer,  der  §  44
behandle  nicht  einen  von  §  42  verschiedenen  Fall,  sondern
führe  nur  die  hienach  dem  stehenden  Gewerbebetriebe  zustehenden
  Berechtigungen  weiter  aus,  für  zutreffend  nicht
erachtet  werden  kann  (Rechtspr.  des  Reichsgerichts  Bd.  VI
S.  832;  Bekanntmachung  der  bayer.  Ministerien  der
Finanzen  und  des  Innern  vom  8.  Februar  1885,  Just.=Min.
  Blatt  Nr.  56  ff.;  Dr.  Goltdammer's  Archiv
Bd.  39  S.  1).

Die  Strafkammer  bezieht  sich  für  ihre  Annahme  auch
auf  die  Bestimmung  des  §  56  Abs.  1  und  des  §  420
der  Gewerbeordnung;  jedoch  ohne  Grund.

In  §  56  Abs.  1,  wonach  Beschränkungen,  vermöge
deren  gewisse  Waaren  von  dem  Feilhalten  im  stehenden
  Gewerbebetriebe  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen
sind,  auch  für  deren  Feilbieten  im  Umherziehen  gelten,
werden  beide  Gewerbebetriebe  gleichmäßig  eingeschränkt,  also