Entscheldungen des OLG. München. 381
suchen. Abs. 2: Die aufgekauften Waaren dürfen nur
behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte
mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen
gesucht werden, dürfen nur Proben und
Muster mitgeführt werden, soweit nicht der Bundesrath
ꝛc. 2c. Ausnahmen zuläßt. Abs. 3: Das Aufkaufen von
Waaren darf nur bei Kaufleuten oder Produzenten oder
in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
Da nun diese dem § 42 nachfolgenden Bestimmungen
allerdings mit der Einschränkung auf gewisse Theile des
Geschäftsbetriebes und unter Beschränkungen hinsichtlich
der Ausführung diesen dem stehenden Gewerbe auch
außerhalb des Gemeindebezirkes der Niederlassung gestatten,
im Uebrigen aber den Vorbehalt des § 42 Abs. 1
wirksam lassen, stellt sich § 44 als eine Ausnahmsbestimmung
zu Gunsten des stehenden Gewerbes dar, zufolge
welcher dasselbe, soweit es im Rahmen des § 44
gehalten wird, von den beschränkenden Bestimmungen
des dritten Titels der Gewerbeordnung nicht betroffen
wird, so daß die Annahme der Strafkammer, der § 44
behandle nicht einen von § 42 verschiedenen Fall, sondern
führe nur die hienach dem stehenden Gewerbebetriebe zustehenden
Berechtigungen weiter aus, für zutreffend nicht
erachtet werden kann (Rechtspr. des Reichsgerichts Bd. VI
S. 832; Bekanntmachung der bayer. Ministerien der
Finanzen und des Innern vom 8. Februar 1885, Just.=Min.
Blatt Nr. 56 ff.; Dr. Goltdammer's Archiv
Bd. 39 S. 1).
Die Strafkammer bezieht sich für ihre Annahme auch
auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 und des § 420
der Gewerbeordnung; jedoch ohne Grund.
In § 56 Abs. 1, wonach Beschränkungen, vermöge
deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im stehenden
Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen
sind, auch für deren Feilbieten im Umherziehen gelten,
werden beide Gewerbebetriebe gleichmäßig eingeschränkt, also