Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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84.

Bierdruckapparate,  bei  welchen  flüssige  Kohlensäure  als  Druckmittel
benutzt  wird,  sind  Zulässig,  wenn  durch  Bescheinigung  eines  zuverlässigen  Fabrikanten
solcher  Apparate  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  der  betreffende  Apparat  seiner
Konstruktion  nach  jede  Gefahr  einer  Explosion  ausschließt.

Die  Behälter  zur  Aufnahme  flüssiger  Kohlensäure  müssen  mit  der  Firma  des
Fabrikanten,  der  lausenden  Nummer  und  der  Atmosphärenzahl,  mit  welcher  dieselben
  vor  ihrer  Ingebrauchnahme  geprüft  wurden  und  welche  mindestens  250
Atmosphären  betragen  muß,  in  dauerhafter  Weise  bezeichnet  sein.

Für  diese  Bierdruckapparate  treten  die  Bestimmungen  des  §  3  unter  D#c
jedenfalls  außer  Anwendung.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  §  3  behalten,  unter  Berücksichtigung
der  nachfolgenden  Vorschriften,  Gültigkeit.

#a.  Hat  der  Apparat  außer  dem  Behälter  der  flüssigen  Kohlenfäure  einen
sogenannten  Expansionskessel,  so  finden  auf  denselben  die  im  §  3  unter  e,  1,
hinsichtlich  des  Luftkessels  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung.

Die  unter  e  (Schlußabsatz)  vorgeschriebene  Reinigung  hat  beim  Expausionskessel

  mindestens  ein  Mal  in  jedem  Vierteljahr  stattzufinden.

Die  Aufstellung  der  Apparate  an  der  Schankstätte  ist  zulässig,  wenn  dieselben
mindestens  2  m  vom  Heizkörper  (Oefen  u.  s.  w.)  entfernt  bleiben  und  durch
einen  Schrank  oder  dergl.  verschlossen  gehalten  werden.

.  Steht  der  Expansionskessel  nicht  in  der  Nähe  der  Schankstätte,  so  bewendel

es  hinsichtlich  der  Druckregulirung  und  der  Anbringung  eines  Druckmessers

  an  demselben  bei  der  Vorschrift  des  8  3  unter  g,

Apparate,  bei  welchen  der  hohe  Druck  der  flüssigen  Kohlensäure  durch  Reduzirventile

  selbstthätig  auf  den  Betriebodruck  herabgemindert  wird,  müssen  ein

genügendes  Sicherheitsventil  und  einen  Druckmesser  haben,  welcher  den  Betriebsdruck
  anzeigt.

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§  5.

Wasserdruckapparate,  bei  denen  statt  der  Luftpumpe  Druckwasser  zur  Pressung
der  Luft  verwendet  wird,  müssen  mit  einer  selbstthätigen  Druckregulirung  versehen
  sein,  um  eine  zu  hohe  Spannung  im  Luftkessel  zu  verhindern.

Die  Bestimmungen  des  §  3  finden  auf  diese  Apparate  mit  Ausnahme  der-