Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

46  Mitthellungen  des  OLG.  Munchen.

Das  Gesetz  macht  aber  in  Art.  69  Ziff.  6  weder
  hinsichtlich  der  Geschäftsträger  noch  hinsichtlich
der  von  ihnen  bestellten  Arbeiter  und  deren  Verrichtungen
  einen  Unterschied.  Es  erfordert  nicht  eine
bestimmte  Art  der  Verrichtung  und  ebensowenig  eine
bestimmte  Art  der  Vergütung  für  Letztere,  unterscheidet
  also  nicht,  ob  der  Arbeiter  für  seine  Leistung
nach  der  aufgewendeten  Zeit  oder  nach  einem  anderen
  Maßstab  vom  Geschäftsgeber  gelohnt  wird.  Die
daselbst  vorgesehene  Civilverantwortlichkeit  des  Geschäftsgebers
  erstreckt  sich  daher  auf  alle  von  ihm
bestellten  Arbeiter,  mögen  diese  im  Taglohn  arbeiten
oder  auf  Grund  eines  Accordes  nach  Maßgabe  ihrer
Leistung  bezahlt  werden.  Das  Gesetz  macht  unter
der  Annahme,  daß  der  Geschäftsgeber,  wenn  er  der
Pflicht  der  Ueberwachung  seiner  Arbeiter  nachkommt,
die  betreffenden  Frevel  zu  verhindern  vermöge,  die
Haftverbindlichkelt  desselben  lediglich  davon  abhängig,
daß  der  Frevel  von  dem  Arbeiter  in  oder  bei  Gelegenheit
  der  aufgetragenen  Verrichtung  verübt  wird,
und  erklärt  in  Art.  69  Abs.  2  den  Geschäftsgeber
nur  in  dem  Falle  von  der  Haftung  frei,  wenn  er
beweist,  daß  er  den  verübten  Frevel  zu  verhindern
nicht  im  Stande  war.  Es  ist  darum  unbehelflich,
was  in  der  Revisionsausführung  darüber  vorkommt,
daß  die  hler  in  Frage  stehenden  Culturarbeiten  nicht
im  Taglohn  verrichtet,  sondern  in  Folge  Accordes
in  Raten  bezahlt  worden  seien,  und  daß  dem  Beschwerdeführer
  eine  Verhinderung  der  von  den  Mitangeklagten
  begangenen  Forstfrevel  nicht  möglich  gewesen
  sei.  Der  letzteren  Behauptung  steht  die  nach
§.  376  der  Straf-Proz.-Ordnung  nicht  anfechtbare
Feststellung  des  Berufungsgerichts  entgegen,  daß
der  Beschwerdeführer  eine  solche  Unmöglichkeit  der
Verhinderung  nicht  erwiesen  habe.  Urth.  v.  6.  Oktober
  1882.