46 Mitthellungen des OLG. Munchen.
Das Gesetz macht aber in Art. 69 Ziff. 6 weder
hinsichtlich der Geschäftsträger noch hinsichtlich
der von ihnen bestellten Arbeiter und deren Verrichtungen
einen Unterschied. Es erfordert nicht eine
bestimmte Art der Verrichtung und ebensowenig eine
bestimmte Art der Vergütung für Letztere, unterscheidet
also nicht, ob der Arbeiter für seine Leistung
nach der aufgewendeten Zeit oder nach einem anderen
Maßstab vom Geschäftsgeber gelohnt wird. Die
daselbst vorgesehene Civilverantwortlichkeit des Geschäftsgebers
erstreckt sich daher auf alle von ihm
bestellten Arbeiter, mögen diese im Taglohn arbeiten
oder auf Grund eines Accordes nach Maßgabe ihrer
Leistung bezahlt werden. Das Gesetz macht unter
der Annahme, daß der Geschäftsgeber, wenn er der
Pflicht der Ueberwachung seiner Arbeiter nachkommt,
die betreffenden Frevel zu verhindern vermöge, die
Haftverbindlichkelt desselben lediglich davon abhängig,
daß der Frevel von dem Arbeiter in oder bei Gelegenheit
der aufgetragenen Verrichtung verübt wird,
und erklärt in Art. 69 Abs. 2 den Geschäftsgeber
nur in dem Falle von der Haftung frei, wenn er
beweist, daß er den verübten Frevel zu verhindern
nicht im Stande war. Es ist darum unbehelflich,
was in der Revisionsausführung darüber vorkommt,
daß die hler in Frage stehenden Culturarbeiten nicht
im Taglohn verrichtet, sondern in Folge Accordes
in Raten bezahlt worden seien, und daß dem Beschwerdeführer
eine Verhinderung der von den Mitangeklagten
begangenen Forstfrevel nicht möglich gewesen
sei. Der letzteren Behauptung steht die nach
§. 376 der Straf-Proz.-Ordnung nicht anfechtbare
Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß
der Beschwerdeführer eine solche Unmöglichkeit der
Verhinderung nicht erwiesen habe. Urth. v. 6. Oktober
1882.