Volltext : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Nähere  bestimmt  das  Gesetz.“  Dem  Senat  soll  hiernach  bezüglich  des
Unterrichtswesens  nicht  nur,  wie  bezüglich  der  anderen  Verwaltungszweige,
  die  Aufsicht,  sondern  auch  die  Oberleitung,  und  zwar  durch
eine  Oberschulbehörde  zustehen.  Die  Oberschulbehörde  müßte  somit
wohl  eine  direkt  vom  Senat  ressortierende  Behörde  sein,  d.  h.  nur
aus  Deputierten  des  Senats  oder  anderen  ausschließlich  von  ihm
ernannten  Mitgliedern  bestehen.  Thatsächlich  ist  dies  indes  nicht  der
Fall,  und  zwar  auf  Grund  des  Unterrichtsgesetzes  von  1870.  Durch
ein  einfaches  Gesetz  konnte  jedoch  die  oben  erwähnte  Verfassungsbestimmung
  nicht  abgeändert  werden.

8)  Beamte  dürfen  über  die  in  ihren  amtlichen  Wirkungskreis
fallenden  Angelegenheiten  einem  bürgerschaftlichen  Ausschusse  nur  mit
Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten  Senatsmitgliedes  Auskunft  erteilen.
  Wird  die  Genehmigung  „aus  besonderen  Gründen“  verweigert,
so  entscheidet  eventuell  der  Senat  über  die  Berechtigung  solcher  Verweigerung.2


9.  Dem  Senat  steht  das  Recht  zu,  die  höheren  Beamten  zu
ernennen,  soweit  solches  Recht  nicht  durch  die  Verfassung  oder  durch
Gesetz  einer  anderen  Behörde  übertragen  ist.¾  In  der  Verfassung  ist
letzteres  nicht  geschehen,  wohl  aber  in  verschiedenen  Gesetzen.  Dabei
ist  jedoch,  besonders  in  früherer  Zeit,  wenig  konsequent  verfahren.  So
wird  z.  B.  der  erste  Beamte  des  Finanzdepartements  von  der  Finanz-Deputation,
  der  erste  Beamte  des  Handels=  und  Schiffahrts-Departements
vom  Senat  ernannt.  Im  allgemeinen  herrscht  jetzt  die  gewiß  richtige
Tendenz,  dem  Senate,  dem  1879  die  Richterernennung  —  unter  Aufhebung
  früherer  Beschränkungen  —  zugestanden4,  auch  die  Ernennung

Allerdings  vertreten  Laband  (a.  a.  O.,  Bd.  1,  S.  547)  u.  A.  die  Ansicht,
daß  eine  Verfassungsbestimmung  dann  durch  ein  einfaches  Gesetz  aufgehoben
werden  könne,  wenn  dieses  Gesetz  unter  Beobachtung  der  für  Verfassungsänderungen
aurtzeschriebenen  Vorschriften  zu  stande  gekommen.  Indes  kann  dies  —  ganz

coerehen  davon,  daß  die  betr.  Ansicht  von  anderer  Seite  bestritten  wird  —  hier
nich  in  Frage  kommen,  weil  in  vorliegendem  Falle  die  besonderen  Vorschriften
für  Verfassungsänderungen  ([.  unten  §  45,  6)  nicht  beobachtet  sind.

6  Verf.  Art.  51.  (S.  unten  8  46.)

-„  Verf-  Art.  25.  Der  Begriff  „höhere  Beamte“  ist  nicht  genauer  fixiert.

Früher  hatte  der  Senat  aus  einem  ihm  von  den  Gerichten  vorzulegenden
Aufssatz  zu  wählen.  —  In  Lübeck  ernennt  der  Senat  ebensalls  die  Richter,  in
Bremen  aber  werden  dieselben  (wenn  es  sich  nicht  um  die  —  durch  die  Justizverwa