Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

680  Die  Judenemancipation.

nisse  widerstrebt  aber  der  Aberglaube  unserer  Zeit  an  ganz  allgemeinen
Formeln  und  der  grundverderbliche  Irrthum,  Rechte  ohne  entsprechende
Pflichten  zu  gewähren.  Nur  das  württembergische  Judengesetz  vom  Jahre
1828  hatte  einen  derartigen  Gedanken,  indem  es  die  als  Schacherjuden
nach  einer  näheren  Bestimmung  zu  bezeichnenden  Juden  bestimmten  Beschränkungen
  und  Rechtsungleichheiten  unterwarf;  allein  theils  war  die
Satzung  zu  enge  und  vielleicht  auch  materiell  nicht  ganz  richtig,  theils
wurde  sie  bald  durch  den  Ruf  nach  allgemeiner  Emancipation  wieder  weggeschwemmt.


Die  ganze  vorstehende  Erörterung  ist  nun  aber  nicht  etwa  desshalb
unternommen  worden,  um  darauf  Vorschläge  zur  Umkebr  und  zur  Rückbildung
  der  Gesetzgebungen  zu  machen.  Dazu  ist  es  zu  spät.  Einmal
verliehene  Freiheitsrechte  können  nur  etwa  in  Folge  eines  vollkommenen
Umsturzes  alles  Bestehenden  wieder  entzogen  werden,  nicht  durch  einfache
Gesetzesrevisioin.e  Der  Widerstand  gegen  ein  solches  gehässig  scheinendes
Unternehmen  wäre  zu  gross.  Es  sollte  vielmehr  nur  nachgewiesen  werden,
dass  unsere  derzeitige  Staatsweisheit  auch  in  diesen,  keineswegs  unwichtigen
und  doch  eben  nicht  schwer  in  seinem  wahren  Sachverhalte  erkennbaren
Punkte  unüberlegt  gehandelt  hat  und  sich  durch  allgemeine  Phrasen  hat
täuschen  lassen.  Lediglich  ein  Beitrag  zur  Selbsterkenntniss  wollte  gegeben
  werden.  Im  Uebrigen  ist  der  Wein  abgefüllt  und  muss  auch  getrunken
  werden.