Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  600  —

zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  §.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ortelsburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
Nauthafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
er  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjadhrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Li  werden  Zinskupons
auf  fünfjéhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ortelsburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.  -

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Ortelsburg,  den  ..  tin  .......  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Ortelsburger
  Kreise.

 

Pro-