702 Unrichtigkeit in der Angabe von Ort und Tag 2c.
Tatsachen: Beschließt die Generalversammlung die Verteilung eines Reingewinns
von zehn Prozent und beurkundet der Notar irrtümlich fünfzehn Prozent,
so erzeugt diese unrichtige Beurkundung keinen Anspruch der Aktionäre:
aber die Urkundé bleibt eine formgerechte öffentliche Urkunde, so daß die sonstigen
Beschlüsse rechtswirksam beurkundet sind (5 259 HGB.).
So kann also die unrichtige Beurkundung von Erklärungen niemals der
Urkunde die Eigenschaft einer öffentlichen entziehen; es liegt vielmehr eine
formgerechte notarielle Beurkundung vor, auch wenn Erklärungen unrichtig beurkundet
sind, so daß, wie oben gezeigt, in einzelnen Fällen sogar die unrichtig
beurkundete Erklärung, jedenfalls aber die anderen in der Urkunde enthaltenen
Erklärungen rechtswirksam sind.
2) Das Gleiche gilt, wenn der Notar seiner Amtspflicht, die Beteiligten
(und die Mitwirkenden?) zu bezeichnen, d. h. richtig zu bezeichnen,
nicht nachgekommen ist, sie unrichtig bezeichnet hat. Trotz unreichtiger
Bezeichnung liegt auch hier eine formgerechte notarielle Urkunde vor, zumal
die Ansichten darüber, was zur — richtigen — „Bezeichnung“ gehört, überaus
Leteilt sind"), dies sich auch einheitlich vielleicht gar nicht bestimmen läßt. Eine
unrichtige Bezeichnung beseitigt also nicht die Eigenschaft der Urkunde als einer
notariellen; es kann vielmehr nur zweifelhaft sein, ob das Protokoll den Vorschriften
des § 2242 Abs. 1 Satz 2 BGB. und § 177 Abs. 1 Satz 2 FGG.
über die Feststellung der erfolgten Vorlesung, Genehmigung
und Unterschrift entspricht. Z. B. Karl Müller errichtet ein notarielles
Testament oder verspricht mir zu notariellem Protokoll schenkungsweise eine
Leibrente zu leisten und hat auch mit diesem richtigen Namen das Protokoll
unterschrieben; der Notar hat ihn aber versehentlich als Beteiligten (Erschienenen)
aufgeführt unter der Bezeichnung Karl Schulz. Hier deckt sich also die Unterzeichnung
des Beteiligten nicht mit der ihm vom Notar gegebenen Bezeichnung
und es könnte in Frage kommen, ob dieser Widerspruch beseitigt wird durch die
im Protokoll euthaltene Feststellung, wonach die Urkunde vom „Beteiligten“
auf Vorlesen genehmigt und unterschrieben ist, ob also aus dieser Feststellung
die Identität des Unterzeichners mit dem vom Notar als Beteiligten Bezeichneten
folgt. Wollte man dies verneinen (auf die Frage soll hier nicht näher
eingegangen werden), so wäre die Nichtigkeit keinesfalls herbeigeführt durch die
unrich tige Bezeichnung, sondern durch den Verstoß gegen die §§ 2242,
177, weil infolge jener unrichtigen Bezeichnung nicht als im Protokoll festgestellt
gelten könnte, daß der Unterzeichner es ist, der die Erklärungen abgeeben
hat.
Diese Feststellung könnte aber nur unter so ausnahmsweisen Umständen
wie im vorgeschilderten (tatsächlich kaum vorkommenden) Fall unzulässig sein;
im allgemeinen wird die unrichtige Bezeichnung kaum auch nur einen Zweifel
in jener Richtung erregen. Wenn im Vereinsregister als Vorstand eingetragen
ist, der Gymnasialprofessor Karl Müller oder der Hauptmann a. D. Fritz Schulze
und der Notar bei Beurkundung einer grundbücherlichen Erklärung des Vorstehers
ihn als Universitätsprofessor oder als Major a. D. also
unrichtig bezeichnet hat, so wird doch weder das Grundbuchamt, noch das Prozeßgericht
dieser Urkunde die Eigenschaft einer notariellen absprechen, da über die
Nänmlichkeit des (unrichtig) Bezeichneten mit dem Vereinsvorsteher kein Zweifel
8 ber, ob, wenn im Protokoll die Vezeichuung des mitwirkenden Richters
gnzlich s — Mangel durch die Kennzeichnung des Richters bei der Unterschrift
geheilt wird (s. des Versassers Komm. Anm. 3 Abs. 2 zu 8 176). . 32.535
4) Vgl. des Verfassers Aufsat in Jur. Wochenschr. 1904, S. 118—146 und S.532—535.