Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Zustellung.  49

III.  1.  Die  Zustellung  geschieht  durch  Uebergabe  (Niederlegung)
der  mit  einer  Abschrift  der  Uebergabebeurkundung  versehenen
Ausfertigung  oder  beglaubigten  Abschrift  des  Schriftstücks  (8  170
Z.P.O.);  Sprachgebrauch:  Uebergabe  der  Abschrift,  Zustellung  des
Schriftstücks.  Daher  ist  eine  Beurkundung  der  Zustellung  und  eine
beglaubigte  Abschrift  dieser  Beurkundung  wesentlich  (58  190,  191
Z.  P.O.).

2.  Eine  Ausnahme  gilt  von  der  Zustellung  von  Anwalt
zu  Anwalt;  sie  erfolgt  durch  Uebergabe  des  Schriftstücks  gegen
Empfangsbekenntnis  (§  198  Z.P.O.);  ferner  von  der  vereinfachten
Zustellung,  §§  211—213  Z.  P.O.  (keine  Uebergabe  einer  Abschrift
der  Zustellungsurkunde,  sondern  einfache  Notierung  des  Zustellungstages).


IV.  1.  Die  Zustellungen  auf  Parteibetrieb  erfolgen  entweder
nach  direkter  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  oder
unter  Vermittlung  des  Gerichtsschreibers,  letzteres  im  Amtsgerichtsverfahren
  und  sonst  dann,  wenn  es  sich  um  Wahrung  von  Notdfristen
handelt,  §  166  Z.P.O.;

2.  die  Zustellungen  von  Amtswegen  erfolgen  auf  Veranlassung
des  Gerichtsschreibers  in  der  Form  der  vereinfachten  Zustellung,
88  208—213  Z.P.O.;  Pr.  Just.-Min.-Verf.  vom  10./12.  99.

V.  Die  Zustellung  geschieht

1.  durch  den  Gerichtsvollzieher  des  Ortes  (Pr.  Geschäftsanw.
  v.  1./12.  99  §§  17  ff.),  bezw.  Gerichtsdiener  bei  IV  2),  oder

2.  durch  den  Postboten;  letzterenfalls  muß  aber  der  Gerichtsvollzieher
  des  Absendeorts  —  oder,  wenn  der  Gerichtsschreiber
  die  Zustellung  vermittelt,  dieser  —  beurkunden,  daß  das
Schriftstück  in  einen  äußerlich  gekennzeichneten  Briefumschlag  gelegt
und  dieser  der  Post  übergeben  ist,  außerdem  soll  auf  dem  zu  übergebenden
  Schriftstück  der  Empfänger  bezeichnet  werden,  §§  193—196
Z.  P.O.;  bei  vereinfachter  Zustellung  tritt  an  Stelle  dieser  Beurkundung
  eine  Aktennotiz,  §  211:  Zustellung  durch  die  Post.  Vgl.
Anweisung  für  das  Verfahren,  betr.  die  postamtliche  Bestellung  von
Schreiben  mit  Zustellungsurkunde,  sowie  Verfügung  des  Staatssekretärs

  des  Reichspostamts  vom  26./10.  99,  Preuß.  Verfügung  15./2.
1900.
Kohler,  Grundriß  des  Zivilprozesses.  4