Zustellung. 49
III. 1. Die Zustellung geschieht durch Uebergabe (Niederlegung)
der mit einer Abschrift der Uebergabebeurkundung versehenen
Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Schriftstücks (8 170
Z.P.O.); Sprachgebrauch: Uebergabe der Abschrift, Zustellung des
Schriftstücks. Daher ist eine Beurkundung der Zustellung und eine
beglaubigte Abschrift dieser Beurkundung wesentlich (58 190, 191
Z. P.O.).
2. Eine Ausnahme gilt von der Zustellung von Anwalt
zu Anwalt; sie erfolgt durch Uebergabe des Schriftstücks gegen
Empfangsbekenntnis (§ 198 Z.P.O.); ferner von der vereinfachten
Zustellung, §§ 211—213 Z. P.O. (keine Uebergabe einer Abschrift
der Zustellungsurkunde, sondern einfache Notierung des Zustellungstages).
IV. 1. Die Zustellungen auf Parteibetrieb erfolgen entweder
nach direkter Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder
unter Vermittlung des Gerichtsschreibers, letzteres im Amtsgerichtsverfahren
und sonst dann, wenn es sich um Wahrung von Notdfristen
handelt, § 166 Z.P.O.;
2. die Zustellungen von Amtswegen erfolgen auf Veranlassung
des Gerichtsschreibers in der Form der vereinfachten Zustellung,
88 208—213 Z.P.O.; Pr. Just.-Min.-Verf. vom 10./12. 99.
V. Die Zustellung geschieht
1. durch den Gerichtsvollzieher des Ortes (Pr. Geschäftsanw.
v. 1./12. 99 §§ 17 ff.), bezw. Gerichtsdiener bei IV 2), oder
2. durch den Postboten; letzterenfalls muß aber der Gerichtsvollzieher
des Absendeorts — oder, wenn der Gerichtsschreiber
die Zustellung vermittelt, dieser — beurkunden, daß das
Schriftstück in einen äußerlich gekennzeichneten Briefumschlag gelegt
und dieser der Post übergeben ist, außerdem soll auf dem zu übergebenden
Schriftstück der Empfänger bezeichnet werden, §§ 193—196
Z. P.O.; bei vereinfachter Zustellung tritt an Stelle dieser Beurkundung
eine Aktennotiz, § 211: Zustellung durch die Post. Vgl.
Anweisung für das Verfahren, betr. die postamtliche Bestellung von
Schreiben mit Zustellungsurkunde, sowie Verfügung des Staatssekretärs
des Reichspostamts vom 26./10. 99, Preuß. Verfügung 15./2.
1900.
Kohler, Grundriß des Zivilprozesses. 4