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458 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8.7—11.
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sellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb
eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handels—
register die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine)
nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die
Gesellschaft verpflichtet.
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz
der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie
die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen Angaben enthalten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten
Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten
Betrags eine Abgabe nicht zu erheben.
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung in da
Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das gleiche gilt für die
vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals.
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der
Herabsetzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten
und soweit das ursprüngliche Aktienkapital nach Abs. 4 berschiedenen
Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempelbetrag im Verhältnisse
des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale.
§ 7. Sind bei der Einreichung der Anmeldung in dem Falle
des § 6 Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung
nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung
der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestenzwei
Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Beitpunkts
in der im §6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vorschriften
des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1
und 87 Satz 2 werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend
Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird
durch die genannte Vorschrift nicht berührt.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
§ 9. (6.] (7.) Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgobe
ist von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten
Art zu erheben.